NL Nord Lease: Urteile pro Anleger

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NL Nord Lease AG verlangt unberechtigt Nachzahlungen

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Forderung der NL Nord Lease AG, früher Albis, gegenüber einem Anleger zurückgewiesen (Az. 11 U 217/16). Anleger sollten sich daher gegen die Zahlungsaufforderungen der Kanzlei Dr. May, Hofmann und Kollegen wehren. 

Kapitalanleger, denen ihre Beteiligung bei der NL Nord Lease AG gekündigt wurde oder die selbst gekündigt haben, erhalten seit Jahren nicht das versprochene Abfindungsguthaben. Die Gesellschaft hatte die Anleger nach ihrer Kündigung der Beteiligung als atypisch stille Gesellschafter darüber informiert, dass durch die Vermögenslage der Gesellschaft das Abfindungsguthabens nur in Raten ausgezahlt werden könne. 

Zwischenzeitlich im Jahr 2012 erhielten die Anleger dubiose Kaufangebote einer Centaurui Beteiligungsverwaltungs GmbH mit Sitz in Göttingen und danach Zahlugnsangebote von 10-20 % des vormals angebenen Auseinandersetzungsguthabens.

Das Modell der Nord Lease, früher Albis AG

Bei der NL Nord Lease AG konnten Anleger in verschiedene Beteiligungsmodelle für mindestens zehn Jahre investieren. Ansprüche aufgrund Falschberatung gegen die damaligen Anlageberater dürften oftmals verjährt sein. Bei Beendigung des Vertrages muss der Auseinandersetzungswert der atypisch stillen Beteiligung ermittelt und ein etwaiges Abfindungsguthaben ein Jahr nach dem Wirksamwerden der Kündigung an den Anleger ausgezahlt werden, was jedoch nie geschah. 

Im Gegenteil: Nun verlangt die Gesellschaft auch noch Nachzahlungen von den betroffenen Anlegern aufgrund der hohen Verlußte der Gesellschaft. Dagegen sprach sich u. a. das Hanseatische Oberlandesgericht aus. Das Gericht kritisierte die Berechnung der Wirtschaftsprüfer.

Hanseatische Oberlandesgericht auf der Seite der Anleger

In einem Urteil zu den Nachforderungen der NL Nord Lease AG bemängelt das Hanseatische Oberlandesgericht fehlende Ausführungen zum Ertragswert der Gesellschaft. Es stellte außerdem fest, dass der vom beauftragten Wirtschaftsprüfer vorgelegte Prüfungsvermerk nicht den Anforderungen des Gesellschaftsvertrags genügt (Urteil vom 22. Dezember 2017, Az. 11 U 217/16).

Gericht bemängelt Berechnung der Wirtschaftsprüfer und weist Klage ab

Somit gab das Hanseatische Oberlandesgericht einem Anleger Recht und wies eine Zahlungsforderung seitens der NL Nord Lease AG ab. Laut dem Gericht sei die NL Nord Lease AG gem. § 13 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, Abfindungsguthaben der Anleger von einem Wirtschaftsprüfer berechnen zu lassen. 

Dies war jedoch nicht der Fall, da bei Nord Lease die Wirtschaftsprüfer nicht selbst gerechnet haben, sondern nur die von Nord Lease m Unternehmen erstellten Berechnungen kontrollierten. 

Des Weiteren fehlte dem Gericht Informationen zum Ertragswert der Gesellschaft. Dabei genügte der Prüfungsvermerk des beauftragten Wirtschaftsprüfers nicht. 

Dem Hanseatischen Oberlandesgericht schlossen sich auch das OLG Köln an (Beschluss; Az.: 18 U 112/16). Das OLG München (Az.: 14 U 4580/15) und das OLG Nürnberg (Az.: 8 U 908/16) haben erst einmal Sachverständigengutachten beantragt. 

Nach unserer Ansicht fehlt es auch schon an der Unabhängigkeit des von NordLease beauftragten Wirtschaftsprüfers.

Justus rät

Unter diesen Umständen möchten wir allen betroffenen Anlegern raten, umgehend anwaltliche Hilfe zu suchen. Unsere Kanzlei konnte bereits in der Vergangenheit bei einer Vielzahl von NL-Nord-Lease/Albis-Fällen erfolgreich Vergleiche vermitteln und in Einzelfällen die Forderung auch ganz durchsetzen.

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