Notwehrlage - Anforderungen an ein Urteil - Erfahrungen aus dem LG-Bezirk Augsburg

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Das Vorliegen einer Notwehrlage ist durch die Gerichte genau festzustellen und muss sich im Urteil wiederfinden.

Der Autor, Absolvent eines Fachanwaltskurses für Strafrecht, ist seit über 10 Jahren in der Strafverteidigung und Opfervertretung tätig. Es ist darauf zu achten, etwa durch Befragen der Zeugen, dass die zeitlichen und räumlichen Abläufe der Tat genau aufgeklärt werden. Dem Nebenkläger steht - wie dem Verteidiger und dem Staatsanwalt - ein vollständiges Befragungsrecht zu. In der Praxis wird hiervon leider wenig Gebrauch gemacht.

Liegt ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff nicht vor, dann kommt es auf die Wahl des Verteidigungsmittels nicht an, weil es schlechthin an einer durch Notwehr gebotenen Handlung fehlt.

Das Landgericht hatte festgestellt: „Es kam in der Nacht vom 9. Juli 2010 gegen 2.30 Uhr zwischen dem Angeklagten und dem späteren Opfer M. unter Alkoholeinfluss auf offener Straße zu einer verbalen Auseinandersetzung. In deren Verlauf beleidigte M. den Angeklagten zunächst mit Ausdrücken wie 'Ich habe deine Mutter gefickt, ich habe deine Schwester und deine ganze Familie gefickt'. Sodann schlug M. dem Angeklagten zweimal mit der Faust ins Gesicht. Der Angeklagte nahm das von ihm mitgeführte Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm in die Hand und forderte M. auf, abzuhauen und 'sich zu verpissen'. Als M. dies nicht tat, stach ihm der Angeklagte mit dem Küchenmesser in den linken Oberbauch und brachte ihm abstrakt lebensgefährdende Verletzungen bei. Dem Angeklagten war nach den Feststellungen bewusst, dass zum Zeitpunkt des Messerstichs kein unmittelbarer Angriff vom Tatopfer ausging." Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe aus einem Reflex heraus mit dem Messer zugestochen, um sich zu verteidigen. M., der Nebenkläger, gab an - so das Landgericht -, als er zum dritten Schlag ansetzen wollte, habe er gemerkt, „dass etwas nicht stimme". Er habe sein T-Shirt hochgeschoben und gesehen, dass er am Bauch blute.

In der zusammenfassenden Würdigung der Beweisaufnahme kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass „nur" folgende objektive Umstände zum Kerngeschehen festgestellt werden könnten: Es habe einen tätlichen Angriff in Form zweier Faustschläge des körperlich deutlich unterlegenden Geschädigten gegen den Angeklagten mit einhergehenden Beleidigungen gegeben, auf die der Angeklagte mit dem Messerstich reagiert habe. Detaillierte Feststellungen seien aufgrund der nebulösen und vertuschenden Aussagen der Tatzeugen nicht möglich.

In der rechtlichen Würdigung geht die Kammer davon aus, der Angeklagte sei zwar berechtigt gewesen, sich gegen die Schläge des Nebenklägers zu verteidigen, er sei aber bei der Wahl der Verteidigungsmittel weit über die gebotene und geeignete Methode hinausgegangen. Der Messerstich sei daher nicht durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt.

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung mit Beschluss vom 28.06.2011, Az.: 1 StR 192/11 aufgehoben. Die Feststellungen zum Tatgeschehen seien widersprüchlich, die Beweiswürdigung lückenhaft und die rechtliche Bewertung baue nicht auf den Feststellungen auf. Eine Lücke in der Beweiswürdigung sei insofern gegeben, als sie sich zu den Angaben des Nebenklägers, er habe - offenbar vor dem Messerstich - zum dritten Schlag ansetzen wollen, nicht verhalte. Wenn der Geschädigte selbst einen weiteren gegenwärtigen Angriff beschreibe, so hätte die Strafkammer nach Ansicht des 1. Strafsenats darlegen müssen, ob sie diesem folge oder die Angaben - aus welchen Gründen - für widerlegt halte.


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