Novelle zum Verbraucherschutzgesetz

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Novelle zum Verbraucherschutzgesetz – neue Pflichten für Unternehmer

Am 28.12.2015 ist eine Novelle des Gesetzes Nr. 634/1992 Slg. (Verbraucherschutzgesetz) in Kraft getreten. Sie sieht unter anderem die Einführung einer neuen Alternative für die Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten vor, die schneller und für sowohl Verbraucher als auch Unternehmer weniger kostenintensiv sein soll. Ferner soll die Novelle die Kontrollbefugnisse der Tschechischen Handelsinspektion bei der Kontrolle organisierter Veranstaltungen stärken. Um welche konkreten Änderungen handelt es sich?

Das Gesetz bietet eine neue Möglichkeit zur Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten aus Kauf- oder Serviceverträgen auf außergerichtlichem Weg. Davon ausgenommen sind nur Verträge, die entweder auf dem Gebiet von medizinischen Dienstleistungen, nichtkommerziellen Dienstleistungen des öffentlichen Interesses oder mit öffentlichen Anbietern der Weiter- oder Hochschulbildung abgeschlossen wurden.

Die Schlichtung der Streitigkeiten mit Verbrauchern erfolgt vor Organen, die in der Novelle demonstrativ aufgezählt sind, wobei die allgemeine Zuständigkeit der Tschechischen Handelsinspektion obliegt.

Beilegung der Verbraucherstreitigkeiten neu geregelt!

Das außergerichtliche Schlichtungsverfahren wird auf Antrag des Verbrauchers eingeleitet. Der Antrag muss unter anderem eine Erklärung darüber enthalten, dass es den Streitparteien nicht gelungen ist, den Streit einvernehmlich beizulegen. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Verbraucher keinen Versuch zur Beilegung des Streitfalls durch Vereinbarung mit dem Verkäufer vornehmen muss und direkt einen Antrag auf außergerichtliche Schlichtung der Verbraucherstreitigkeit stellen kann. Dem Antrag muss nämlich ein Beleg beigelegt werden, durch den nachgewiesen wird, dass der Verbraucher bemüht war, den Streit mit der Gegenpartei direkt beizulegen.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie der Streit enden kann, und zwar: Schließung einer Vereinbarung zwischen den Streitparteien, einseitige Erklärung des Verbrauchers über die Beendigung seiner Teilnahme an der Schlichtung (der Verbraucher ist berechtigt, den Streit jederzeit zu beenden), Ablauf einer Frist von 90 Tagen ab Beginn des Verfahrens (bei komplizierten Fällen kann die Frist höchstens um weitere 90 Tage verlängert werden), Zurückweisung des Antrags, Tod, Erklärung der Streitpartei für tot bzw. vermisst und Erlöschen einer der Streitparteien. Mit der Streitbeilegung verbundene Kosten werden von den Parteien selbst getragen.

Neue Pflichten für Unternehmer!

Die Novelle zum Verbraucherschutzgesetz erlegt dem Verkäufer (d.h. dem Unternehmer) zwei neue Pflichten auf. Die erste Pflicht besteht in aktiver Teilnahme am eingeleiteten Verfahren zur außergerichtlichen Schlichtung der Verbraucherstreitigkeit, z. B. durch Abgabe der Stellungnahme zu dem im Antrag dargestellten Sachverhalt gegenüber der tschechischen Handelsinspektion bzw. einer beauftragten Person. Die zweite Pflicht ist, den Verbraucher in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise über die Möglichkeit einer außergerichtlichen Schlichtung einer Verbraucherstreitigkeit und über die Person zu informieren, die dafür sachlich zuständig ist. Ferner muss er die Internetseite dieser Person angeben, und wenn der Verkäufer selbst eine Internetseite betreibt, hat er diese Informationen dort anführen. Wenn der Verbraucher mit dem Verkäufer einen Vertrag abgeschlossen hat, der einen Verweis auf Geschäftsbedingungen enthält, sind diese Informationen auch in den Geschäftsbedingungen anzuführen.

Abschließend soll darauf hingewiesen werden, dass das Recht der Parteien auf gerichtlichen Schutz von der Einleitung einer außergerichtlichen Schlichtung unberührt bleibt.



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