Ob Kündigung oder Aufhebung - Vorsicht vor Kurzschlusshandlungen!

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Eigentlich beißt man nicht in die Hand, von der man gefüttert wird. Manchmal gehen aber die Pferde mit einem durch und man spricht und reagiert unbeherrscht und unüberlegt. Ob eine Kündigung nach einem Streitgespräch zwischen Arbeitgeber und einer Führungskraft, die auch Mitglied des Aufsichtsrates in der Genossenschaft, in der sie tätig war, gewesen ist, darüber hatte das LAG Mecklenburg-Vorpommern am 22.01.2015 (5 Sa 89/14) zu entscheiden.

Was hatte die Parteien vor das LAG geführt? Die spätere Klägerin ist Leiterin der Tierproduktion einer von 3 Vorständen geführten Genossenschaft und seit 2003 dort tätig. Während einer Kur hatte sie erfahren, dass ihrem Sohn, der ebenfalls dort beschäftigt war, gekündigt wurde. Die Mitarbeiterin – ganz Löwenmama – rief daraufhin ihren Arbeitgeber an. Was konkret geäußert wurde, ist streitig. Lt. Arbeitgeber verhielt sie sich aufgebracht. Da der Arbeitgeber seit einiger Zeit unzufrieden mit den Arbeitsergebnissen der Abteilung, die von der Frau geführt wurde, war, hatte er einen externen Berater kommen lassen, der einige Dinge aufzeigte, die verändert werden sollten. Es fand am 1.10.2013 ein Gespräch statt, an dem auch die Klägerin teilnahm und das am 2.10.2013 ohne die Klägerin fortgesetzt wurde.

Der Vorstand fand dass das Vertrauensverhältnis zu der Frau zerstört war und bot ihr mündlichen einen Aufhebungsvertrag an. Es gab keine schriftlichen Vereinbarungen und der Inhalt des Gesprächs war ebenfalls streitig. Die Klägerin gab ihren Schlüssel ab und ging. Jedoch bot sie schon 5 Tage später ihre Arbeitskraft wieder an, die nicht angenommen wurde, da der Arbeitgeber bereits zum 01.11.2013 einen neuen Abteilungsleiter auf die Stelle der Mitarbeiterin gesetzt hatte. Zur fristgerechten Kündigung führte letztlich die von der späteren Klägerin bestrittene Äußerung gegenüber einem Vorstand:

„Unter der Leitung von Deiner Person kann ich nicht arbeiten.“ „Du schikanierst mich und meinen Sohn, weil wir Dir die Meinung sagen.“ „Du suchst im Unternehmen nur Deinen privaten Vorteil und versuchst, Deine Meinung durchzusetzen.“ „Du bist ein schlechter Leiter.“ „Du wirst auch dafür Deine Strafe bekommen.“

Auf Grund der Äußerung der Frau, dass sie sich eine neue ‚Arbeitsstelle suchen werde, hat der Arbeitgeber umgehend die Stelle neu besetzt. Die Frau klagte.

Der Arbeitgeber stellte einen Auflösungsantrag. Die Klägerin obsiegte mit der Klage, jedoch löste das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auf. Die Klägerin wehrte sich gegen die Auflösung mit der Berufung. Der Arbeitgeber wehrte sich gegen das Urteil hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung ebenfalls mit der Berufung. Das LAG gab der Klägerin vollumfänglich Recht.

Der Aufhebungsvertrag ist unwirksam. Die Schriftform fehlt. Nur ganz ausnahmsweise darf sich der Arbeitnehmer nicht auf die fehlende Schriftform berufen. Dafür sind jedoch sehr hohe Hürden gesteckt. Ein Arbeitnehmer müsste mehrfach betonen, dass er an dem Aufhebungsvertrag interessiert sei und diesen auch ohne Schriftform gelten lassen will. Das hat die Klägerin nicht getan. Sie ist mit dem Angebot sogar überrascht worden.

Die Kündigung ist nicht durch betriebliche Gründe gerechtfertigt. Die Einstellung des neuen Leiters kann nicht dazu führen, dass der Arbeitsplatz für die Klägerin weggefallen ist. Wenn das möglich wäre, liefe das KSchG leer. Auch der vom Arbeitgeber behauptete Abkehrwille der Klägerin liegt nicht vor. Zumindest nicht in dem Maße wie er für eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen notwendig gewesen wäre. Die bloße Äußerung „Mir macht das hier keinen Spaß mehr. Ich suche mir einen neuen Job.“ ist eine bloße Meinungsäußerung, die sich absolut im zulässigen Rahmen bewegt.

Vorliegend hatte die Klägerin nicht ihre arbeitsvertraglichen Pflichten vernachlässigt und auch nicht erkennen lassen, dass sie jederzeit gehen würde. Des Weiteren war nicht vorgetragen oder erkennbar, dass der Neue ohne die sofortige Einstellung nicht mehr zu bekommen gewesen wäre. Erschwerend kommt hinzu, dass all das im Zeitpunkt der Kündigung hätte vorliegen müssen. Die war aber am 21.10.2013. Die Frau hatte, nachdem die Emotionen wieder heruntergekocht waren, ihre Arbeitskraft ausdrücklich angeboten. Auch der Vorstand hatte im Affekt gehandelt, indem er den „Neuen“ so schnell eingestellt hatte.

Die Kündigung konnte auch nicht durch das Verhalten der Klägerin gerechtfertigt werden. Im Streit fliegen schon mal die Fetzen und es gilt auch im Arbeitsverhältnis das Recht auf freie Meinungsäußerung.

Dem Auflösungsantrag konnte nicht stattgegeben werden. Der Arbeitgeber hatte nur dieselben Gründe vorgetragen, wie für die Kündigung und das genügt nicht.

Da in diesem Fall ca. 50.000 € Annahmeverzugslohn angefallen waren, hätte sich ein vorheriger Gang zum Anwalt für den Arbeitgeber durchaus gelohnt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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