Oberlandesgericht Karlsruhe hält Kündigungsklausel in Bausparverträgen für unwirksam

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Am 12. Juni 2018 hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden, dass eine in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) enthaltene Kündigungsklausel unwirksam ist (Az.: 17 U 131/17).

Das Oberlandesgericht hat die Klausel wie folgt zitiert:

„Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum der letzten Erhöhung maßgeblich. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Die Bausparkasse wird dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln.“

Geklagt hat ein Verbraucherschutzverband gegen eine Bausparkasse. Der Kläger hat die beklagte Bausparkasse zur Unterlassung der Verwendung der genannten Klausel in den ABB aufgefordert. Die von der Beklagten verwendete Klausel weiche nach Auffassung des Klägers von den Musterbedingungen des Verbands der Privaten Bausparkassen e.V. ab.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dazu ausgeführt, dass die angefochtene Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Die Klausel benachteilige den Richtern zufolge Bausparer unangemessen, da sie nicht mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB vereinbar sei. Entgegen dem Leitbild des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ermögliche die Klausel der Bausparkasse eine Kündigung auch dann, wenn der Bausparer zwar nicht innerhalb von 15 Jahren nach Vertragsbeginn, aber auf die Mitteilung der Kündigungsabsicht nach § 15 Abs. 4c S. 3 ABB, die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt habe, die Zuteilung aber dennoch nicht annehme.

Das Oberlandesgericht hat hierzu festgestellt, dass das dann gegeben sei, wenn der Bausparer zur Vermeidung der Kündigung die Zuteilung annehmen müsse, selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt noch kein Bauspardarlehen benötige. Gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB habe der Bausparer eine dem Zweck des Bausparvertrags entsprechende angemessene Überlegungsfrist für die Entscheidung der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens.

„Eine praktisch auf Null verkürzbare Frist“ entspreche nicht der vom Gesetzgeber vorgesehenen Dispositionsfreiheit des Bausparers hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens und vereitele somit zugleich auch den Zweck des Bausparvertrages.

Der Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Rechtliche Einschätzung

Betroffene Bausparer sollten bei Kündigungen durch ihre Bausparkasse anwaltlichen Rat einholen, ihre Ansprüche prüfen lassen und rechtlich gegen die Kündigung vorgehen. 

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