OGH: zwei 7-Jährige dürfen sich Rodel teilen

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Rodelunfall / Aufsichtspflichtverletzung

Am 16. Januar 2021 kam es zu einem Zusammenstoß zwischen den siebenjährigen Zwillingen des Beklagten, die auf einem Plastikbob saßen, und dem Kläger, der auf der Rodelpiste stand. 

Der in Österreich befindliche Rodelhang wird seit vielen Jahren von Familien und insbesondere von Kindern zum Rodeln genutzt. 

Der Kläger war kurz zuvor zu seiner 16-jährigen Tochter gelaufen, die im flachen Teil des Rodelhangs gestürzt war. Er blieb dort kurz stehen und unterhielt sich mit seiner unverletzten Tochter, ohne die abfahrenden Kinder zu beachten. Der Beklagte, der seine Kinder vom Rand der Piste aus beobachtete, sah den Kläger erst kurz vor der Kollision. 

Das Erstgericht wies die Klage auf (u.a.) Schmerzengeld mit der Begründung ab, dass die 7-jährigen Kinder des Beklagten Erfahrung im Umgang mit dem Bob hatten und angewiesen waren, erst zu fahren, wenn die Piste frei ist. Der Beklagte und seine Frau hatten ihre Kinder ständig beobachtet

Der Beklagte hätte nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger sich in die Rodelstrecke begeben und dort stehen bleiben würde, ohne auf das Rodelgeschehen zu achten.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, dass der von den Kindern des Beklagten verwendete Bob "allgemein gebräuchlich" sei und die beiden bereits zuvor ohne Probleme gerodelt seien. 

Der Beklagte habe seine Aufsichtspflichten nicht verletzt, indem er seinen siebenjährigen Kindern das Rodeln erlaubt habe.

Die Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, weil die Frage, ob die Haftung nach § 1309 ABGB (Aufsichtspflicht) strenger zu beurteilen sei, wenn zwei Kinder gemeinsam einen Bob benutzen, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe. 

Dieser Ansicht des Berufungsgerichts schloss sich der Oberste Gerichtshof (OGH) nicht an. 

Die Frage, ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, hänge stets von den Umständen des Einzelfalls ab.  Das Berufungsgericht habe nachvollziehbar argumentiert, dass bei den beiden unmittelbar vor dem Zusammenstoß durchgeführten Fahrten keine Probleme aufgetaucht seien (OGH 5 Ob 67/23y).

Tipp:

Die Frage der Haftung nach einem Unfall hängt ebenso wie die Frage einer Aufsichtspflichtverletzung von den konkreten Umständen des jeweiligen Falles ab. Ich berate Sie nach einem Ski-, Snowboard-, oder Rodelunfall gerne über die Möglichkeiten der Durchsetzbarkeit oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen.




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