Ohne Darlegung der beanstandeten Verhaltensweisen gibt‘s kein Schmerzensgeld wegen Mobbings

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Der Arbeitnehmer, der wegen Mobbing Schmerzensgeld beansprucht, muss die beanstandeten Verhaltensweisen so konkret darlegen und beweisen, dass ein Gericht in jedem Einzelfall bewerten kann, ob diese rechtswidrig und diskriminierend sind, meint das Schleswig-Holsteinische Landesarbeitsgericht.

Ein Arbeitnehmer war durch vier befristete Arbeitsverträge bei einem Einzelhandelsunternehmen als Verkäufer beschäftigt. Eines Tages fehlten in seinem Kassenbestand 850 €, anderentags waren es mal 100 €. Der Arbeitnehmer arbeitete sodann in einigen Wochen statt der üblichen fünf, an sechs Tagen in der Woche. Er verlangte vom Arbeitgeber sodann ohne Erfolg die Versetzung in eine andere Filiale. Kurze Zeit später wurde er arbeitslos.

Zwölf Monate später verlangt er von seinem ehemaligen Arbeitgeber Schmerzensgeld wegen Mobbings. Er sei während seiner gesamten Zeit als Verkäufer von seinen Vorgesetzten Mobbing ausgesetzt worden, wofür er jetzt ein Schmerzensgeld beanspruchen könne. Der Arbeitgeber lehnte eine Schmerzensgeldzahlung wegen Mobbing ab, sodass der Verkäufer Klage erhob.

Das Gericht lehnte die Zuerkennung von Schmerzensgeld wegen Mobbing ab. Der Arbeitnehmer berufe sich hinsichtlich der Schmerzensgeldansprüche auf durch Mobbing seiner Vorgesetzten verursachte gesundheitliche Schäden. Infolge dieses Mobbings leide er unter anderem unter erheblichen Depressionen und Nervenzusammenbrüchen. Mobbing ist, so das Gericht, jedoch keine Anspruchsgrundlage. Die Zahlung eines Schmerzensgeldes setzt voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Schadensersatz zusprechenden Norm erfüllt sind. Dazu habe der Arbeitnehmer jedoch nicht im Ansatz irgendetwas vorgetragen. Er hat auch nicht vorgetragen, dass der Arbeitgeber sein Direktionsrecht überschritten habe. Im Übrigen hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich gegen rechtswidrige Arbeitsanweisungen tatsächlich oder rechtlich zu wehren. Wer dies unterlässt kann sich nicht im Nachhinein auf Mobbing berufen und Schmerzensgeld beanspruchen.

Die Klage auf Schmerzensgeldzahlung wegen Mobbings war daher abzuweisen.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil vom 28.03.2006; 5 Sa 595/05)

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