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Ohne Gleichwertigkeit kein Schadensersatz

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Mercedes ist nicht gleich Mercedes. Ein Mann, der einen gekauften 230 SL nicht erhielt, kaufte sich einen 280 SL und verlangte Schadensersatz vom Verkäufer. So nicht! Gleichwertigkeit muss schon sein. Wer nach einem Kauf schon einmal leer ausgegangen ist, kennt das. Man möchte das Entgangene haben, und wenn es woanders besorgt werden muss. Die eventuelle Differenz zum Kaufpreis soll der nicht leistende Verkäufer als Schadensersatz zahlen.

Angabe einer Frist erlöst nicht unbedingt vom Kaufvertrag

So stellte es sich auch in einem Rechtsstreit dar, der mit dem Kauf eines klassischen Oldtimers bei eBay seinen Anfang nahm. Der Käufer und spätere Kläger erwarb Ende 2010 einen Mercedes 230 SL Pagode zum Preis von 23.000 Euro. Im Angebot hatte der Verkäufer darauf hingewiesen, dass der Wagen innerhalb von sieben Tagen abzuholen und zu bezahlen sei. Der Käufer teilte nach dem Kauf mit, dass er den Wagen erst später abholen könne. Der Verkäufer lehnte das ab. Er hatte die Frist extra so knapp bemessen, weil er dann wieder auf Geschäftsreise musste. Nach Ablauf der sieben Tage erklärte er dem Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der wiederum setzte dem Verkäufer seinerseits eine letzte Frist bis Mitte Februar 2011. Zu einer Übergabe kam es nicht. Der Käufer erwarb sofort nach Fristablauf stattdessen einen größeren Mercedes 280 SL Pagode zum Preis von 29.700 Euro. Wegen der Differenz von 6700 Euro verklagte er den Verkäufer auf Schadensersatz. Die Vorinstanz, das Landgericht Stuttgart, wies seine Klage mit der Begründung ab, ein Kaufvertrag sei nicht geschlossen worden. Der beklagte Verkäufer habe dessen Zustandekommen unter die Bedingung gestellt, dass das Fahrzeug sieben Tage nach Auktionsende abgeholt und bezahlt werden müsse. Da das nicht geschehen war, sei die Bedingung für den Kaufvertragsschluss nicht eingetreten. Eine Ansicht, die das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in der folgenden Berufung nicht teilte. Der Formulierung des Verkäufers könne nicht entnommen werden, dass das Geschäft mit der rechtzeitigen Abwicklung stehen und fallen sollte. Darauf hätte der Beklagte deutlicher hinweisen müssen, etwa durch Verwendung von Wörtern wie „fix", „genau", „prompt" oder „spätestens". Der Kaufvertrag war somit gegeben.

Schon starke Preisunterschiede sprechen gegen Gleichwertigkeit

Geholfen war dem Kläger damit nicht. Er hätte sich nämlich einen gleichwertigen Wagen im Rahmen des Deckungskaufs zulegen müssen. Derart viele objektive und wertbildende Faktoren der beiden Oldtimer waren verschieden, dass die Richter nicht einmal ein Gutachten für erforderlich hielten. Schon der starke Preisunterschied widerspreche der Gleichwertigkeit. Außerdem seien Modell, Leistung, Getriebeart, Armaturen und Scheinwerfer zu verschieden. Bei Gleichwertigkeit dürften jedoch keine nennenswerten Unterschiede festgestellt werden. Da der Kläger nur Schadensersatz und nicht zusätzlich noch die Erfüllung des Kaufvertrags gefordert habe, sei es gerechtfertigt, dass er leer ausgehe. Anderenfalls erhielte er einen unberechtigten Vorteil aus der Nichtleistung des Verkäufers. Die Revision wurde nicht zugelassen.

(OLG Stuttgart, Urteil v. 25.11.2011, Az.: 3 U 173/11)

(GUE)
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