Ohne Hinweis des Arbeitgebers verfällt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht zum Jahresende!

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Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Urlaub vom Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Das Bundesarbeitsgericht legt die Vorschrift des § 7 Absatz 3 Satz 1 BUrlG jedoch so aus, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nur dann zum Jahresende verfällt, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist.

Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht oder nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist? 

Offene Urlaubstage des Arbeitnehmers verfallen dann nicht gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 BUrlG zum Jahresende, sondern werden ins nächste Kalenderjahr übertragen.

Hinweis:

Eine Übertragung von offenen Urlaubstagen ins nächste Kalenderjahr ist gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 BUrlG auch dann möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Neben einem Verstoß des Arbeitgebers gegen die Hinweispflicht gibt es somit noch zwei weitere Gründe, aus denen Urlaubstage ins nächste Jahr übertragen werden können.

Was muss ein Arbeitgeber tun, um den Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts an die Hinweispflicht zu genügen?

1. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer darüber informieren, wie viele Arbeitstage Urlaub ihm für das Kalenderjahr (noch) zustehen.

2. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auffordern, den Jahresurlaub rechtzeitig zu beantragen und ihn auch zu nehmen.

3. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer insbesondere auch darauf hinweisen, dass verbliebene Urlaubstage zum Jahresende verfallen, wenn sie nicht genommen werden.

Reicht es aus im jeweiligen Arbeitsvertrag auf den Verfall von bis zum Jahresende nicht genommenen Urlaubstagen hinzuweisen? 

Nein, derartige abstrakte Angaben genügen nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht, um der Hinweispflicht nachzukommen. Auch ein Hinweis in einem Tarifvertrag reicht nicht aus. Der Arbeitgeber muss vielmehr jedes Jahr eine gesonderte Mitteilung an den Arbeitnehmer machen, die die oben genannten Angaben enthält.

Muss der Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen, wenn ein Arbeitnehmer noch offene Urlaubstage hat und das Kalenderjahr zu Ende geht?

Nein, eine Zwangsbeurlaubung ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass der Arbeitgeber der Hinweispflicht nachgekommen ist.

Was ist sonst noch zu beachten?

Besonders wichtig ist, dass der Arbeitgeber den erfolgten Hinweis an den Arbeitnehmer sorgfältig dokumentiert. Denn im Streitfall trifft die Darlegungs- und Beweislast vor dem Arbeitsgericht den Arbeitgeber, da der mögliche Verfall der Urlaubstage eine für ihn günstige Rechtsfolge darstellt.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung im Einzelfall ersetzen können. Gerne berate ich Sie persönlich oder auch online zu Ihren Rechtsthemen im Arbeitsrecht.

Foto(s): Rechtsanwältin Trixi Hoferichter


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