OLG Brandenburg: Einzahlung in Geldautomaten – Beweislast beim Kunden

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Ist zwischen der Bank und dem Kunden strittig, ob bzw. in welcher Höhe Geld über einen Geldautomaten auf das Konto eingezahlt worden ist, trägt der Kunde die Beweislast. Das hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 19.10.2022, Az. 4 U 217/21. Im Streitfall hatte der Kunde Geld über den Geldautomaten der Bank einzahlen wollen. Nachdem das Geld in dem dafür vorgesehenen Fach geschlossen war, brach der Automat die weitere Bearbeitung der Einzahlung ab und meldete über den Bildschirm, dass der Geldautomat „Außer Betrieb“ sei. Die Bank beschränkte die Buchung für die Einzahlung auf einen Betrag von EUR 3.850,00. Hingegen hatte der Kunde behauptet, über EUR 13.000,00 eingezahlt zu haben.

Das Urteil der Vorinstanz

Das Landgericht hatte der Klage nach Beweisaufnahme noch stattgegeben. Der Kläger hatte darauf verwiesen, dass die eingezahlten Geldmittel aus einem Verkauf stammten. Das Landgericht hatte die Verkäuferin vernommen, die auch bekunden konnte, dass der Kunde erregt von der Einzahlung zurückgekehrt war.  

Die Auffassung des OLG Brandenburg

Das OLG Brandenburg wies die Klage in der Berufungsinstanz nunmehr ab und begründete dies wie folgt: Bei der Einzahlung des Geldbetrages handele es sich um einen Zahlungsvorgang des Klägers nach § 675 f Abs. 4 Satz 1 BGB. Damit werde der Bank mit Zustimmung des Kunden Geld bereitgestellt. Nach § 675 y Abs. 1 Satz 1 BGB kann der einzahlende Kunde im Fall einer fehlerhaften Ausführung des von ihm ausgelösten Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags von seinem Zahlungsdienstleister verlangen. Die Darlegungs- und Beweislast für den Umstand, dass er den Zahlungsvorgang in Höhe eines bestimmten Geldbetrags erteilt hat, trägt der Kunde. Nach Auffassung des OLG Brandenburg war der Beweis der Höhe der Einzahlungssumme nicht hinreichend geführt. Dabei erwog das Gericht auch, dass es keine Anhaltspunkte für einen Zugriff Dritter auf das Geld gegeben habe. Der Umstand, dass die Bank die technischen Mittel für die Einzahlung zur Verfügung gestellt hat und diese funktionstüchtig halten muss, erachtete das Gericht für die Beweislast nicht als relevant.

Was sollten Kunden tun?

Das Urteil veranlasst dazu, dass Bankkunden Ihre Einzahlungen am Geldautomaten mit Zeugen vornehmen bzw. notfalls mit einer Kamera (z. B. Handy) aufzeichnen. Dabei sollte die eingezahlte Summe für den Zeugen bzw. auf der Aufnahme genau nachvollziehbar sein. Damit kann dann – auch im Abgleich mit den Aufzeichnungsdaten des Automaten - nachvollzogen werden, wann und in welcher Höhe tatsächlich Gelder eingezahlt worden sind. Das Risiko eines Verlusts der Geldmittel durch technische Fehler des Geldautomaten sollte damit ausgeräumt sein. Eine Erstattung bei der Bank zu erwirken, sollte so ohne Probleme möglich sein.



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