OLG Düsseldorf veröffentlicht Düsseldorfer Tabelle 2023

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Das OLG Düsseldorf hat nunmehr die ab 1.1.2023 zur Anwendung kommende Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht.

Die nachfolgenden Beträge geben den sogenannten Tabellenunterhalt wieder. Anzurechnendes Kindergeld ist hiervon noch abzuziehen.

Die Unterhaltsbeträge wurden erhöht.


2. Regelfall: Unterhalstverpflichtung gegenüber zwei Unterhaltsberechtigten.

Die Tabelle berücksichtigt bei den ausgewiesenen Beträgen eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei unterhaltsberechtigten Personen. Bei einer größeren oder geringeren Zahl von unterhaltsberechtigten kann eine Herab- oder herauf Stufung in eine niedrigere oder höhere Unterhaltsgruppe angemessen sein.


2. Unterhaltsbeträge

Danach beträgt der Mindestunterhalt bei einem Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen bis 1.900 € in der Altersstufe 0 -5 Jahre: 437 €, in der Altersstufe 6 -11 Jahre: 502 €, in der Altersstufe 12 – 17 Jahre: 588 €, und ab 18 Jahren 628 €.

Die weitergehenden höheren Unterhaltsbeträge für die Einkommensgruppen ab einem Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen ab 1.901 € bis einschließlich 11.000 € ergeben sich im Einzelnen aus der ab 1.1.2023 geltenden Düsseldorfer Tabelle.


3. Neue Bedarfskontrollbeträge

Der Bedarfskontrollbetrag beträgt ab 1.1.2023 für den/die nicht berufstätigen Unterhaltspflichtigen 1.120 € und für den/die berufstätige unterhaltspflichtige Person 1.370 €. Das stellt ebenfalls eine Erhöhung gegenüber der Düsseldorfer Tabelle in der Fassung 01.01.2022 dar. Die Bedarfssätze waren letztmals mit der Düsselsorfer Tabelle zum 01.01.2020 erhöht worden und seitdem nicht mehr.


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