OLG Frankfurt a. Main: Audi AG unterliegt erneut im Abgasskandal

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Audi AG erneut zu Schadenersatz aus Anlass des Abgasskandals verurteilt. Laut Urteil (Urteil v. 25.03.2022, Az. 3 U 42/20) hat die Audi AG dem Kläger EUR 41.530,00 und vorgerichtliche Anwaltskosten gegen Rückgabe des Fahrzeugs Audi Q 5 3,0 TDI mit dem Motor EA 896 Gen2 (Abgasklasse Euro 6) zu zahlen. Das Gericht sieht die temperaturabhängige Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung an. Da diese Abschalteinrichtung auf den Prüfstand zugeschnitten ist, ist von einem bewussten und systematischen Einsatz einer Umgehungssoftware der Audi AG auszugehen. Das Urteil wurde von der Kanzlei 2vier2 erstritten.  

Der Kläger hatte den Audi Q 5 im Jahr 2015 für ca. EUR 53.000,00 erworben. Im Februar 2019 wurde der Kläger von der Audi AG als Herstellerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass für das Fahrzeug ein amtlicher Rückruf angeordnet worden ist. Nach den Feststellungen des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) weist das Fahrzeugmodell Audi Q 5 3,0 Liter mit der Abgasklasse Euro 6 eine Funktion auf, die weit überwiegend nur unter Prüfstandbedingungen eingreift. Die Funktion stellt danach sicher, dass der Grenzwert für Stickoxid von 80 mg/km auf dem Prüfstand bzw. im NEFZ (Fahrzyklus für Prüfstand) eingehalten wird. Im Betrieb außerhalb des Prüfstandes emittiert das Fahrzeug hingegen Abgaswerte jenseits des Grenzwertes.

Das Gericht sah es aufgrund des Bescheids des KBA und der Funktion als erwiesen an, dass die Audi AG sittenwidrig gehandelt hat, indem es den Verstoß gegen Gesetze in Kauf genommen hat und sich gegenüber Schäden bei Autokäufern sowie negative Folgen für Gesundheit der Bevölkerung und Umwelt gleichgültig gezeigt hat. Dabei wertete das Gericht das Vorgehen der Audi AG als planmäßige Verschleierung der Manipulation gegenüber der Typgenehmigungsbehörde (dem Kraftfahrtbundesamt) und den Käufern. Dabei war zu unterstellen, dass der Vorstand der Audi AG dieses Vorgehen mitgetragen hat. Denn die Audi AG hat berechtigte Anhaltspunkte für das Mitwissen des Vorstandes gerade nicht widerlegt. Ein schlichtes Bestreiten der Mitwisserschaft des Vorstands erachtete das Gericht als unzureichend.

Für den Fall von Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Philipp Neumann (Kanzlei 2vier2 in Frankfurt am Main) unter der Telefonnummer 069-770 394 690 bzw. per Mail unter neumann@kanzlei-2vier2.de zur Verfügung. Rechtsanwalt Philipp Neumann ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit über 15 Jahren in der Prozessführung tätig. Er vertritt seit 2016 Geschädigte (Aktionäre und Autokäufer) im Abgasskandal.



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