OLG Frankfurt entscheidet zur Wettbewerbswidrigkeit von Testwerbung in Fernsehspots

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Werbung für Produkte oder Dienstleistungen mit Testergebnissen ist für Unternehmen besonders attraktiv. Die Verbraucher vertrauen den objektiven Testergebnissen der Tester oftmals mehr als den Werbeaussagen des Unternehmens. Besonders vertrauenswürdig sind Testergebnisse der Stiftung Warentest. Für die Werbung mit Testergebnissen haben sich Standards gebildet, die in den Bedingungen der Stiftung Warentest zur „Werbung mit Testergebnissen" niedergelegt sind. Teilweise greift auch die Rechtsprechung bei der Beurteilung einer Werbung mit Testergebnissen auf die Bedingungen der Stiftung Warentest zurück. Im Grundsatz dürfen danach die Untersuchungsergebnisse nicht dazu verwendet werden, den Verbrauchern einen Eindruck von der Überlegenheit einzelner Produkte zu vermitteln, den die Testergebnisse nicht rechtfertigen. Daraus folgen gewisse Hinweispflichten des Unternehmens, das mit Testergebnissen wirbt. Wenn beispielsweise mit dem Testergebnis „gut" geworben wird, muss darauf hingewiesen werden, wenn ein Großteil der Konkurrenzprodukte mit „sehr gut" abgeschnitten hat (BGH GRUR 1982, 436 - Test gut). Im Einzelnen sind immer wieder Fragen der Testwerbung umstritten. Aktuell hat das OLG Frankfurt zur Wettbewerbswidrigkeit einer Testwerbung in Fernsehspots Stellung genommen (OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Oktober 2012, Az. 6 U 186/11).

Zur Entscheidung des Gerichts

Ein Unternehmen warb in Fernsehspots für einen Nassrasierer mit der beim Test der Stiftung Warentest erzielten Endnote „gut (2,2)". Hierbei hatte das Unternehmen den in diesem Test erzielten Rang (Platz 6 von 15 getesteten Nassrasierern) nicht angegeben. Eine Mitbewerberin hielt diese Werbung für wettbewerbswidrig und klagte gegen das werbende Unternehmen. Das OLG Frankfurt hatte die Frage zu entscheiden, ob auch auf den Rang des Produkts im Test hingewiesen werden muss, wenn mehrere Konkurrenzprodukte mit „sehr gut" bewertet worden sind, aber das Testergebnis des beworbenen Produktes gerade noch überdurchschnittlich war. Darüber hinaus hat das Gericht auch entschieden, ob entsprechende Hinweispflichten auch in Fernsehspots zu beachten sind.

Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer als Unternehmer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkung des Telekommunikationsmittels für eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich ist. Im entschiedenen Fall hatte das Unternehmen in Fernsehspots das Logo der Stiftung Warentest gezeigt und dazu als Testergebnis angegeben „gut 2,2 Ausgabe 12/2010". Darüber hinaus war lediglich die weitere Angabe „Im Test: 42 Nassrasierer" zu sehen. Das Unternehmen hatte nicht angegeben, dass sein eigenes Produkt (lediglich) den 6. Platz von 15 Nassrasierern eingenommen hatte, wobei zwei Nassrasierer des Mitbewerbers jeweils mit „sehr gut 1,5" und „sehr gut 1,4" bewertet wurden und drei weitere Rasierer ein „gut" mit Durchschnittsnoten von 1,7 bis 1,9 erhalten hatten. Nach der Rechtsprechung darf mit einem Testergebnis (gut) der Stiftung Warentest werben, wer den Test nicht nur absolut, sondern auch relativ gut abgeschlossen hat, also nicht nur die Note „gut" erhalten hat, sondern im Vergleich zu den Konkurrenzprodukten auch überdurchschnittlich abgeschnitten hat. In dem oben zitierten Urteil des BGH hatte das Produkt unterdurchschnittlich abgeschnitten, während im Fall des OLG Frankfurt das Produkt gerade noch überdurchschnittlich war. Trotzdem hat das OLG Frankfurt die Werbung für wettbewerbswidrig gehalten. Das Gericht wendet § 5a Abs. 2 UWG seinem Wortlaut nach an und stellt darauf ab, dass es auf eine Irreführung (also einem tatsächlich unterdurchschnittlichen Abschneiden) nicht ankomme. Eine Wettbewerbswidrigkeit liegt demnach schon vor, wenn eine wesentliche Informationen vorenthalten wird. Das ist auch bei einem gerade noch überdurchschnittlichen Abschneiden der Fall, wenn das Produkt im Gesamtranking nur einen Platz im Mittelfeld belegt, nicht jedoch oberen Bereich. Das werbende Unternehmen hätte also auf den 6. Platz oder darauf, dass 5 Konkurrenzprodukte besser abgeschnitten haben, hinweisen müssen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt auch für Fernsehspots. Es wäre dem werbenden Unternehmen ohne weiteres möglich gewesen, am Ende des Werbespots den erzielten Rang mitzuteilen.

Fazit

Testwerbung ist aus der Werbung für Produkte und Dienstleistungen nicht wegzudenken. Gerade wegen der Objektivität der Testergebnisse vertrauen Verbraucher auf entsprechende Resultate und Aussagen. Bei den Angaben zu den Tests ist aber darauf zu achten, dass die erforderlichen Informationen mitgeteilt werden, damit der Verbraucher sich ein zutreffendes Bild über das Abschneiden des Produktes oder des Unternehmens machen kann. Werden die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien nicht eingehalten, ist die Werbung wettbewerbswidrig und kann von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzvereinen angegriffen werden. Die Kriterien der Stiftung Warentest zur Werbung mit Testergebnissen stellen einen ersten Leitfaden für die Testwerbung dar. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung weitere Kriterien zur Testwerbung entwickelt. Zur Sicherheit sollte eine geplante Werbung mit Testergebnissen vorab rechtlich geprüft werden.

Rechtsanwalt Axel Dreyer, LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz

Schürmann Wolschendorf Dreyer

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