OLG Frankfurt: Irreführende Werbung durch Benutzung des R-Symbols (®) für geänderte Marke?

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Immer wieder werde ich von Mandanten danach gefragt, wann die Werbung mit Aussagen und Symbolen, die auf Schutzrechte hinweisen (z. B. ®, ©, TM, patentiert) erlaubt ist. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 17. August 2017, 6 W 67/17) veranschaulicht, welche Anforderungen beim R im Kreis (®) an die Markeneintragung und die Benutzung in der Werbung zu stellen sind.

Ausgangspunkt

Das Registered Trademark Symbol [(R), ®] ist ein in den Vereinigten Staaten und anderen Ländern des angloamerikanischen Rechtskreises seit Langem etablierter Zusatz, durch den Markeninhaber bei der Benutzung ihrer Marke auf den Registerschutz hinweisen müssen. In der üblichen Verwendungsweise soll das Symbol den Markenschutz des links von ihm stehenden Zeichens (Wort, Bild, Slogan, Wort-Bild-Kombination) bestätigen. Die Verbraucher erwarten demnach, dass ein Zeichen, das mit dem ®-Symbol versehen ist, auch als Marke eingetragen ist. Hierbei gehen sie regelmäßig davon aus, dass der Markenschutz bei einem für sie geografisch zuständigen Markenamt (in Deutschland also beim DPMA oder beim EUIPO) und nicht in einem anderen Land der Welt besteht.

Verbraucher gehen davon aus, dass Markenware bzw. markenrechtlich geschützte Dienstleistungen von höherer Qualität sind als No-Name-Angebote. Dem entsprechend bevorzugen sie bei ihren Nachfrageentscheidungen Markenware und sind dazu bereit, für diese einen höheren Preis zu bezahlen als für vergleichbare No-Name-Ware. Wer also einen Markenschutz vortäuscht, der tatsächlich nicht besteht, verschafft sich also einen nicht gerechtfertigten Vorteil. Dieses Verhalten wird von der Rechtsprechung als irreführend und somit unzulässig angesehen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009, I ZR 219/06 – Thermoroll). Wer also durch das ®-Symbol einen Markenschutz vorgaukelt, der tatsächlich nicht besteht, riskiert es, abgemahnt und gerichtlich belangt zu werden.

Vom OLG Frankfurt entschiedener Fall

In dem oben zitierten Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt darüber zu entscheiden, ob es irreführend ist, mit dem ®-Symbol zu werben, wenn zwar ein Markenschutz besteht, die geschützte Marke aber ein anderes Erscheinungsbild hat als das in der Werbung verwendete und mit dem Symbol versehene Zeichen. Im konkreten Fall hat das Oberlandesgericht Frankfurt trotz der Abweichung zwischen dem eingetragenen und verwendeten Erscheinungsbild der Marke eine Irreführung verneint, da die Abweichungen „den kennzeichnenden Charakter“ der Marke nicht veränderten.

Konkret hatte der Markeninhaber einen Teil seiner Wort-Bild-Marke, nämlich

  • eine kleine, im oberen rechten Eck platzierte Darstellung eines Halbmondes und
  • den Wortzusatz „Digital Technologies“ (die Marke wurde für Satellitenzubehör verwendet)

weggelassen und das auf diese Weise reduzierte Wortzeichen mit dem ®-Symbol versehen.

Das Oberlandesgericht griff hierbei auf die zur rechtserhaltenden Benutzung entwickelten Grundsätze zurück und stellte fest, dass das Weglassen von Bildelementen regelmäßig den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht ändert, sodass auch den verbliebenen Wortelementen das ®-Symbol hinzugefügt werden darf. Weiter stellte das Oberlandesgericht fest, dass auch die Weglassung von rein beschreibenden Wortbestandteilen unbedenklich ist.

Fazit

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet einen vernünftigen Ausgleich zwischen dem Verbraucherschutz und den Interessen des Markeninhabers. Der Verbraucher macht seine Nachfrageentscheidung nicht davon abhängig, in welcher konkreten Form seine Marke geschützt ist. Für ihn ist im Regelfall alleine der Umstand relevant, dass Markenschutz besteht. Selbst wenn also durch das ®-Symbol eine Fehlvorstellung beim Verbraucher entsteht, ist diese für die Erwartungen des Verbrauchers an die Qualität der Ware oder Dienstleistung ohne Belang.

Das Werben mit dem ®-Symbol bleibt trotzdem ein rechtliches Minenfeld, zumal sich auch bei einer Anwendung der für die rechtserhaltende Benutzung aufgestellten Grundsätze schwierige Abgrenzungsfragen ergeben. Wie diese in der Zukunft von der Rechtsprechung behandelt werden, kann mit Spannung erwartet werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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