OLG Hamm entscheidet: Geschäftsführer sind keine offenen Bücher für die D&O-Versicherung!

  • 2 Minuten Lesezeit

von Dr. Marc Laukemann*



Als Geschäftsführer einer GmbH stehen Sie gerade in Krisenzeiten häufig vor komplexen Herausforderungen. Eine davon kann die Auseinandersetzung mit Ihrer D&O-Versicherung im Falle einer Haftungsinanspruchnahme wegen angeblicher Pflichtverletzungen der Gesellschaft sein. sein. Wie schwierig es ist, Versicherungsschutz zu erhalten, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Hamm. Werfen wir einen Blick auf dieses Urteil und was es für Sie als versicherten Geschäftsführer bedeutet.


Sachverhalt:

Der klagende Geschäftsführer einer GmbH war Beschuldigter in einem Steuerstrafverfahren und unterhielt eine D&O-Versicherung, die auch Verteidigungskosten in Strafverfahren abdeckt. Die Versicherung verweigerte die Übernahme der Verteidigungskosten mit der Begründung, der Geschäftsführer habe sich gegenüber der Versicherung nicht verpflichtet.


Entscheidung:

Das OLG Hamm bestätigte das Urteil des LG Paderborn, dass der Klage des Geschäftsführers stattgegeben hatte. Die Versicherung sei zur vorläufigen Deckung der Abwehrkosten verpflichtet, da der Geschäftsführer die wissentliche Pflichtverletzung bestritten habe. Er sei nicht verpflichtet gewesen, sich gegenüber der Versicherung zum Sachverhalt zu äußern oder ihr Einsicht in die Strafakte zu gewähren.


Begründung:

Das OLG Hamm stellte auf den Wortlaut der Versicherungsbedingungen, die Grenzen des Leistungszwecks der Versicherung und die Billigkeit bzw. Zumutbarkeit der Erfüllung von Aufklärungsobliegenheiten ab. Der Versicherer war nicht befugt, die versicherte Person selbst zu den Vorwürfen zu befragen oder auf die Verfahrensführung Einfluss zu nehmen. Der Versicherungsnehmer hatte kein eigenes Einsichtsrecht in die Strafakte und durfte diese auch nicht an den Versicherer herausgeben.


Praxishinweis:

Das Urteil zeigt, dass die vorläufige Deckung von Verteidigungskosten in Strafverfahren nicht davon abhängt, dass der Geschäftsführer umfassende Angaben zum Sachverhalt macht. Die Versicherung ist im Nachhinein auf die Erstattung der verauslagten Kosten zu verweisen, wenn gerichtlich festgestellt wird, dass der Geschäftsführer seine Pflichten wissentlich verletzt hat.

Das Urteil ist kein Freibrief für den Versicherer im Streit mit der Versicherung. Nach den Bedingungen der D&O-Versicherung ist der Geschäftsführer verpflichtet, alle zur Abwehr des Anspruchs erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Mangelnde Kooperation kann also den Versicherungsschutz kosten. Das Urteil ist dennoch wichtig, weil es den weitreichenden Ausforschungsbegehren der Versicherer Grenzen setzt.


Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 13.7.2023 - 20 U 64/22



* Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann ist Gründungspartner von LFR Wirtschaftsanwälte München, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für gewerblichen Rechtsschutz, zertifizierter Wirtschaftsmediator (IHK) und systemischer Business Coach (IHK).


LFR Wirtschaftsanwälte ist eine Münchner Wirtschaftskanzlei für Unternehmen, Unternehmer, Selbständige, Freiberufler, Gesellschafter, Geschäftsführer, leitende Angestellte, Gründer und Erben.


Unsere Mandanten sind überwiegend mittelständische Unternehmen, Unternehmer, Freiberufler, Vorstände, Geschäftsführer, leitende Angestellte oder Betriebsräte.


Als qualifizierte Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, IT-Recht, Insolvenzrecht, Steuerrecht und Internationales Wirtschaftsrecht, zertifizierte Sanierungsexperten, Fachberater für Unternehmensnachfolge, Wirtschaftsmediatoren und systemische Business Coaches lösen wir alle wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Dabei hilft uns unsere langjährige Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Patentanwälten und spezialisierten Anwaltskollegen anderer Fachrichtungen.

Wir arbeiten mandantennah und strikt ergebnisorientiert und können so durch vorausschauende Beratung rechtzeitig die rechtlichen Weichen stellen. So bringen wir Ihr Unternehmen dorthin, wo Sie es haben wollen: nach vorne!

Foto(s): https://unsplash.com/de/fotos/braunes-holzwerkzeug-auf-weisser-oberflache-veNb0DDegzE

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann

Beiträge zum Thema