OLG München verurteilt Lange Vermögensberatung zu Schadensersatz und Rückabwicklung

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Das Oberlandesgericht München hat den bekannten Münchener Finanzvertrieb, die Lange Vermögensberatung GmbH, zu Schadensersatz und Rückabwicklung der Beteiligung am Hannover Leasing Fonds Nr. 165, Wachstumswerte Europa 2 Apollo Business Center „Bratislava“, verurteilt. Das Urteil begründet sich mit der Schlechterfüllung des Auskunftsvertrages, den der Finanzvertrieb über einen Untervermittler erfüllen ließ. Das Urteil ist rechtskräftig.

Zum Sachverhalt des Urteils

Die Anlage am Hannover Leasing Fonds Nr. 165 Wachstumswerte Europa 2 Apollo Business Center „Bratislava“ wurde dem heute 82-jährigen Kläger als „besonders sichere und werthaltige Kapitalanlage“ empfohlen. Der von der Lange Vermögensberatung GmbH eingesetzten Telefonistin hatte der Kläger gesagt, dass die Anlage der Altersvorsorge für ihn selbst und seine Familie dienen sollte. Im Gespräch nahm die Telefonistin auch Bezug auf die von der Lange Vermögensberatung GmbH zuvor an den Kläger gesandten Werbeschreiben. Die zur Akquise und Vermittlung eingesetzte Telefonistin hat den geschlossenen Fonds als „besonders sicher und werthaltig“ bezeichnet. Damit hat sie vom Werbeschreiben abweichende und verharmlosende Angaben gemacht und das einem geschlossenen Fonds innewohnende Totalverlustrisiko verharmlost. Die Lange Vermögensberatung muss auch für die falsche Auskunft einer Untervermittlerin einstehen. Eine entsprechende Kooperationsvereinbarung lag vor.

Das Oberlandesgericht München entscheidet für die Verbraucher

Nach Ansicht des Gerichts wurde der Kläger durch eine unzutreffende Falschinformation in die Irre geführt. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat der Klage stattgegeben und die Lange Vermögensberatung GmbH aus München zur Zahlung von Schadensersatz gegen Rückübertragung der Fondsbeteiligung verurteilt. Es gilt die sogenannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens: Zugunsten eines Anlegers wird vermutet, dass er eine solch hochriskante Anlage niemals erworben hätte, wenn er ordnungsgemäß beraten worden wäre. Wer Anlegern auf ihre klare Vorgabe hin mündlich unzutreffende oder falsche Informationen erteilt, muss ihnen den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Dies gilt auch, wenn er hierfür dritte Personen einsetzt oder noch gar nicht zu der Anlage berät, sondern diese nur vermittelt oder Auskünfte erteilt.

Fazit: Falschauskunft kann Haftung begründen

Das Urteil stärkt die Stellung wirtschaftlich geschädigter Kapitalanleger, die ihre geschlossene Fondsbeteiligung von der Lange Vermögensberatung GmbH aus München bzw. deren Untervermittlerfirmen und Vertriebskanälen erworben haben und hierbei nicht richtig über Risiken aufgeklärt wurden. Schon die bloße Falschauskunft einer Telefonistin reicht somit für eine Haftung aus, wenn der Anleger zuvor geäußert hat, welchen Zweck er mit der Kapitalanlage verfolgt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann bis hin zum Bundesgerichtshof für ihre Mandanten erstritten hat.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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