OLG Nürnberg: Gewinnspiel in Apotheker-Zeitschrift unzulässig

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Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 29.11.2011, Az.: 3 U 1429/11, entschieden, dass die Durchführung eines Gewinnspiels für ein Arzneimittel in einer Apotheken-Zeitschrift, die sich an Apothekenpersonal richtet, mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) unvereinbar ist.

Die Beklagte hatte in einer Zeitschrift, welche sich an Apotheker richtete, einen Faltprospekt beigelegt. Der Prospekt befasst sich mit einem von der Beklagten vertriebenen Arzneimittel. Darüber hinaus enthielt er ein Gewinnspiel. Zu gewinnen gab es u.a. mehrere City-Fahrräder.

Der Kläger (eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen) sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das Gewinnspiel verstoße gegen § 7 Abs. 1 HWG, welcher eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt.

Im Berufungsverfahren bekam der Kläger nun Recht. Bei dem Gewinnspiel handle es ich um eine unzulässige Werbung im Sinne des HWG. Zwischen dem in der Broschüre beworbenen Produkt und dem Gewinnspiel bestehe kein hinreichender Zusammenhang.

Die Durchführung des Preisausschreibens sei nicht vom Schutzzweck des HWG gedeckt, da die teilnehmenden Fachkreise (Apothekerpersonal) keine adäquate, wirtschaftliche Gegenleistung im Sinne des Werbenden erbrächten. Die Teilnehmer an dem Preisausschreiben hätten, um eine Gewinnchance zu erhalten, nichts weiter zu tun, als drei von der Beklagten in einem Multiple-Choice-Verfahren gestellte Fragen zu beantworten. 

Ferner ergebe sich die Unzulässigkeit der Werbung auch daraus, dass eine (mittelbare) Gesundheitsgefährdung der Kunden vorliege. Es bestehe die Gefahr, dass durch das Preisausschreiben beeinflusste Apothekenangestellte das beworbene Mittel einem Kranken empfählen, obwohl im Zweifelsfall die Konsultation eines Arztes zur Vermeidung gesundheitlicher Nachteile angezeigt gewesen wäre.


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