Onlinescheidung - was steckt eigentlich dahinter?

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In der heutigen internetbeherrschten Zeit erfreut sich die sogenannte Onlinescheidung großer Beliebtheit. Viele scheidungswillige Paare wollen schnell die Scheidung durchführen, um dieses unschöne Kapitel endlich schließen zu können.

Haben sich die Eheleute für die Scheidung entschieden, suchen sie im Internet nach einer Lösung, um so schnell wie möglich die Ehe beenden zu können. Nicht selten stößt man im Netz dann auf den Begriff der sogenannten Onlinescheidung.

Wissen sollte man aber, dass es sich auch bei der Onlinescheidung um die althergebrachte, traditionelle Scheidung handelt. Einen Unterschied im Ablauf des gerichtlichen Verfahrens gibt es nicht.

Sind sich die Eheleute in allem einig und wollen sie einfach nur geschieden werden, handelt es sich um eine sogenannte einvernehmliche Scheidung. Einvernehmliche Scheidung bedeutet wiederum, dass einer der beiden Ehepartner durch einen Rechtsanwalt bei dem zuständigen Familiengericht die Scheidung beantragt und der andere Ehepartner der Scheidung zustimmt, ohne andere Ansprüche geltend zu machen. Macht der andere Ehepartner im Laufe der Ehescheidung z. B. plötzlich Unterhaltsansprüche geltend, handelt es sich nicht mehr um eine einvernehmliche, sondern um eine streitige Scheidung.

Der Begriff Onlinescheidung bedeutet grundsätzlich, dass jegliche Korrespondenz zwischen einem Ehepartner als Mandanten und Rechtsanwalt online, also per E-Mail, erfolgt. Beispielsweise übersendet der Rechtsanwalt dem Mandanten per E-Mail einen Fragebogen, in dem alle Fragen aufgeführt sind, die für den Scheidungsantrag von Bedeutung sind. Für die Einreichung der Scheidung benötigt der Rechtsanwalt neben diesem ausgefüllten Fragebogen zusätzlich die Heiratsurkunde und, falls gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind, auch die Geburtsurkunden der Kinder.

Erhält der Rechtsanwalt diese gesamten Unterlagen, kann er – nachdem der Mandant ihm zusätzlich die unterschriebene Vollmacht übersandt hat – bei dem zuständigen Familiengericht die Scheidung einreichen.

Nachdem der Rechtsanwalt die Scheidung eingereicht hat, übersendet das Familiengericht an den Ehepartner, der die Scheidung beantragt hat, eine Aufforderung zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses. Zahlt der Ehepartner, schickt das Familiengericht den Scheidungsantrag an den anderen Ehepartner. Hat der Ehepartner, der die Scheidung beantragt, ein geringes Einkommen, kann er beantragen, dass ihm Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses.

Erhält der andere Ehepartner den Scheidungsantrag vom Familiengericht, hat dieser jetzt die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen. Im Rahmen von einvernehmlichen Scheidungen wird der andere Ehepartner dem Gericht grundsätzlich nur schriftlich mitteilen, dass er oder sie auch geschieden werden will und deshalb der Scheidung zustimmt.

Hat die Ehe länger als 3 Jahre angedauert, wird von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt. Versorgungsausgleich bedeutet, dass die Ansprüche auf Rente – die jeder Ehepartner hat – mit dem anderen Ehepartner geteilt werden. Hierbei muss von beiden Ehepartnern ein Formular ausgefüllt und an das Familiengericht übersandt werden. Das Familiengericht übersendet dann dieses Formular an die Rentenversicherung (oder an andere Versorgungsträger), die sodann die Berechnung der Höhe der Rentenansprüche vornimmt und das Ergebnis an das Familiengericht übermittelt.

Liegt dem Familiengericht das Ergebnis der Rentenversicherung vor, teilt es dieses den Eheleuten mit und setzt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an, zu dem beide Eheleute sowie der beauftragte Rechtsanwalt geladen werden und erscheinen müssen.

Bei einer Ehezeit unter 3 Jahren wird der Versorgungsausgleich nicht von Amts wegen durchgeführt, sondern nur dann, wenn einer der Ehepartner die Durchführung beantragt. Wird also der Versorgungsausgleich nicht beantragt und deshalb auch nicht durchgeführt, setzt das Familiengericht grundsätzlich nach Einreichung des Scheidungsantrags nur einen Termin zur mündlichen Verhandlung an, wenn alle Scheidungsvoraussetzungen vorliegen.

Ist der Tag der mündlichen Verhandlung gekommen, müssen die Eheleute im Rahmen des Termins zunächst ihre Identität durch Vorlage eines Lichtbildausweises nachweisen. Danach werden sie zu den Voraussetzungen der Scheidung angehört. Sie werden beispielsweise gefragt, ob sie nach wie vor die Scheidung der Ehe wünschen und ob sie die Ehe tatsächlich als gescheitert ansehen. Außerdem werden sie zu deren Trennung befragt. Hierbei prüft das Familiengericht, ob das Trennungsjahr auch tatsächlich abgelaufen ist.

Liegen alle Voraussetzungen für die Scheidung vor, verliest das Gericht am Ende der Verhandlung den Scheidungsbeschluss.

Der Scheidungsbeschluss wird im Nachhinein einerseits dem Rechtsanwalt und andererseits dem Ehepartner – der nicht anwaltlich vertreten war – persönlich zugestellt. Erst einen Monat nach Zustellung des Beschlusses wird die Scheidung rechtskräftig. Innerhalb dieser Monatsfrist kann nämlich einer der Ehepartner theoretisch Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss einlegen.

Hat keiner der Eheleute Beschwerde eingelegt und ist die Monatsfrist abgelaufen, ist das Scheidungsverfahren beendet und die Eheleute sind jetzt nicht mehr verheiratet, sondern endgültig geschieden.

Ob Onlinescheidung oder nicht – all diese Punkte müssen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens grundsätzlich durchlaufen werden.

Eine Scheidung, die ausschließlich online durchgeführt wird, bei der niemand persönlich erscheinen muss und die nur „übers Internet erfolgt“, gibt es nicht.

Ein weiteres weit verbreitetes Gerücht ist, dass im Rahmen einer Scheidung irgendein Formular oder eine vermeintliche Scheidungsurkunde unterschrieben werden soll. Eine Scheidung, die in dieser Form durchgeführt wird, gibt es auch nicht.

Bei einer Scheidung müssen grundsätzlich beide Ehegatten vor Gericht auftreten, da das Familiengericht sie beide persönlich anhören muss. Das Gericht macht von der persönlichen Anhörung dann eine Ausnahme, wenn sich einer der Ehepartner z. B. im Ausland aufhält.

Mit dem Begriff der Onlinescheidung kann insofern grundsätzlich nur gemeint sein, dass der Rechtsanwalt alle Unterlagen und Daten von seinem Mandanten per E-Mail erhält und zwischen Mandanten und Rechtsanwalt nur per E-Mail oder Telefon kommuniziert wird. Liegen dem Rechtsanwalt alle Unterlagen und die unterschriebene Vollmacht vor, kann durch den Rechtsanwalt beim Familiengericht der Scheidungsantrag eingereicht werden, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen.

Durch die sogenannte Onlinescheidung wird dem Mandanten insofern grundsätzlich nur der Gang zum Anwalt erspart, weil in der heutigen Zeit vieles per E-Mail abgewickelt werden kann.

Rechtsanwalt Landucci hat sich auf das Familienrecht spezialisiert und berät und vertritt Mandanten in Köln und Umgebung im Rahmen der Trennung und Scheidung. Bei ausdrücklichem Wunsch kann gerne hauptsächlich per E-Mail kommuniziert werden. Selbstverständlich können Sie aber auch einen Beratungstermin vereinbaren, wenn Ihnen ein persönliches Gespräch lieber sein sollte.


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