OP des nervus ulnaris ohne Indikation: 7.500 Euro

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Mit Urteil vom 23.03.2016 hat das Landgericht Bochum ein Krankenhaus verurteilt, an meine Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 Euro zu zahlen. Das Krankenhaus wurde verpflichtet, alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der Behandlung zu ersetzen.

Die 1971 geborene Kraftfahrerin litt seit Juli 2011 unter Schmerzen im oberen linken Handgelenk. Die Finger 4 und 5 der linken Hand schmerzten und waren taub. Ein Facharzt für Neurologie diagnostizierte ein Sulcus-Ulnaris-Syndrom links. Nachdem sich die Mandantin wegen zunehmender Schmerzen im Bereich des linken Handgelenkes mit Ausstrahlung in den Klein- und Ringfinger, Parästhesien und Taubheitsgefühlen im Krankenhaus vorgestellt hatte, führten die Ärzte ambulant am 06.09.2011 eine Neurolyse und Dekompression des Nervus ulnaris durch.

Da sich die Schmerzen verschlimmerten, erfolgte in einem Nachfolgekrankenhaus eine operative Revision. Intraoperativ wurde der Nerv als deutlich durch Narben komprimiert beschrieben. Wegen persistierender Beschwerden erfolgte am 10.05.2012 eine ambulante Vorstellung in einem Universitätsklinikum, wo eine deutliche Verschlechterung des Schmerzsyndroms und der Sensibilitätsstörung aufgrund der Operation festgestellt wurde. Die Mandantin leidet weiterhin unter einer eingeschränkten Belastbarkeit des linken Armes wegen des schmerzhaften Restzustandes im Bereich des Sulcus ulnaris und ist für eine armbelastende Tätigkeit nicht mehr einsetzbar. Ihren Beruf als LKW-Fahrerin kann sie nicht mehr ausüben. Sie hatte gerügt, die Operation vom 06.09.2011 sei fehlerhaft durchgeführt worden. Sie sei vor dem Eingriff nicht über die Chancen und Risiken aufgeklärt worden.

Das Landgericht hatte festgestellt: Es habe bereits keine OP-Indikation am 06.09.2011 vorgelegen. Die Diagnose eines Kubitaltunnelsyndroms sei weder klinisch noch neurologisch manifestiert gewesen. Die neurologische Untersuchung des niedergelassenen Arztes wäre nicht eindeutig gewesen und habe keine klinische Rechtfertigung der OP begründet. Die Ärzte im Krankenhaus hätten eine eigene klinische Untersuchung vor der Operation vornehmen müssen.

Nach den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Handchirurgie, Neurologie, Orthopädie für die Diagnostik und Therapie des Kubitaltunnelsyndroms werde eine Operationsindikation erst bei der Herabsetzung der motorischen NLG im Ellenbogensegment im Vergleich zum Unterarmsegment um mehr als 16 m/sec. empfohlen. Bei der Mandantin lag dieser Wert im Bereich des Sulcus lediglich bei 7 m/sec. Es hätte auch die Halswirbelsäule untersucht werden müssen, um auszuschließen, dass die Probleme nicht von einer Einklemmung eines Nervens im HWS-Bereich herrührten. Auch andere Ursachen, wie ein Kompressionssyndrom des Nervens, hätten ausgeschlossen werden müssen.

Die Rüge der nicht vorgenommenen präoperativen klinischen Untersuchung sei nicht verspätet, da das neue Vorbringen eine medizinische Fachfrage betreffe. Die geringen Substantiierungsanforderungen im Arzthaftungsrecht würden nur so lange gelten, wie das typische Sachkundedefizit auf Patientenseite bestehe und nicht durch medizinische Abklärung aufgehoben oder wenigstens gemindert sei (vgl. Irrgang, in: MedR 2010, S. 533).

Die Klägerin habe erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch die Anhörung des Sachverständigen Kenntnis davon erlangt, dass eine klinische Untersuchung vor der Operation zwingend notwendig sei.

Die Aufklärung sei fehlerhaft, weil der Eingriff nicht indiziert war. Es sei eine Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden, konservative Therapien, erforderlich gewesen. Der Mandantin hätte verdeutlicht werden müssen, dass zu dem gewählten operativen Eingriff weitere Behandlungsalternativen bestehen könnten.

Das Risiko postoperativer Verwachsungen und Vernarbungen im Bereich der Ellennerven sowie das Risiko einer Folgeoperation seien weder in dem vorgedruckten Text des Aufklärungsbogens noch handschriftlich erwähnt worden. Über ein solches Risiko sei aber zwingend aufzuklären, weil das Risiko postoperativer Verwachsungen und Vernarbungen bei 7 % bis 9 % liege. In dem Aufklärungsbogen sei auch nicht handschriftlich eingetragen, welche Operation überhaupt vorgenommen werde und wie der Verlauf der OP sei.

Soweit das Krankenhaus behaupte, zum Zeitpunkt der Aufklärung sei noch kein entsprechender Erklärungsbogen für das Nervus-Ulnaris-Syndrom im Umlauf gewesen, hat der Sachverständige mitgeteilt: Eine Aufklärung hätte anhand eines klinikeigenen Blankobogens erfolgen müssen. In diesem Bogen hätten die Operation, deren Verlauf und sämtliche Risiken handschriftlich aufgeführt werden müssen. Gegen die Behauptung der Beklagten, die Patientin ordnungsgemäß über Chancen und Risiken der OP aufgeklärt zu haben, spräche die schriftliche Dokumentation.

Die unzureichende Aufklärung habe zur Folge, dass die Patientin in Unkenntnis aller Umstände der OP zugestimmt habe. Bei Kenntnis insbesondere der hohen Risiken von Verwachsungen und Vernarbungen, und einer Folgeoperation hätte sie mit sehr großer Wahrscheinlichkeit von einer OP Abstand genommen und mögliche, konservative Maßnahmen ergriffen. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wären die postoperativen Verwachsungen und Vernarbungen am Ellenbogennerv als Folge der OP nicht aufgetreten. Auf diesen beruhten die erheblichen Schmerzen, Krafteinbußen im linken Arm.

(LG Bochum, Urteil vom 23.03.2016, Az.: I-6 O 140/13)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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