Opferschutz und Opferhilfe: Geschädigte fragen – der Opferanwalt antwortet (1. Teil)

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Als Rechtsanwältin | Fachanwältin für Strafrecht | Nebenklage und Opferrecht vertrete ich auch häufig Geschädigte bzw. Opfer im Strafverfahren gegen den Täter. In diesem Rechtstipp beantworte ich Fragen, die mir von den Geschädigten immer wieder bei der anwaltlichen Rechtsberatung gestellt werden.

Meine Antworten sollen als eine erste Orientierungshilfe für die Opfer einer Straftat dienen.

1. Wo erstatte ich eine Strafanzeige?

Für die Erstattung einer Strafanzeige haben Sie drei Monate Zeit. Die Polizei leitet die Strafanzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter; es besteht eine Untersuchungspflicht der Staatsanwaltschaft. Strafanzeigen können bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. Viele Polizeibehörden bieten auch schon die Erstattung von Strafanzeigen online an.

2. Was passiert, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Täter einstellt?

Wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Täter einstellt, haben Sie die Möglichkeit, gegen die Einstellung Beschwerde einzulegen. Über die Möglichkeit der Einlegung einer Beschwerde werden Sie durch ein Anschreiben der Staatsanwaltschaft ausdrücklich hingewiesen.

3. Muss ich bei der Polizei eine Aussage machen?

Vor jeder Vernehmung werden Sie von dem Vernehmungsbeamten über Ihre Rechte und Pflichten als Zeuge belehrt. Auch steht es Ihnen frei, in jeder Lage des Verfahrens einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand zu beauftragen. Mit Ihrem Rechtsanwalt als Zeugenbeistand können Sie bereits vor der eigentlichen Vernehmung besprechen, ob Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht oder ein Aussageverweigerungsrecht zusteht. Falls Sie von der Polizei eine Ladung zur Zeugenvernehmung erhalten, müssen Sie dieser grundsätzlich nicht nachkommen. Wenn Sie von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht als Zeuge geladen werden, haben Sie hingegen die Pflicht zum Erscheinen.

4. Ich habe Angst vor dem Täter, was kann ich tun? 

Die Strafprozessordnung (StPO) und das Strafgesetzbuch (StGB) bieten viele Möglichkeiten, Sie vor dem Täter zu schützen. Der Rechtsanwalt als Zeugenbeistand kann mit Ihnen individuelle Hilfskonzepte erarbeiten. Wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen besteht auch die Möglichkeit, dass die gesamte Korrespondenz über Ihren Rechtsbeistand abgewickelt wird und der Täter Ihre aktuelle Wohnanschrift nicht erfährt.

5. Muss ich bei Zeugenladungen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erscheinen?

Wenn Ihnen eine Ladung der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zugestellt wird, müssen Sie dieser Ladung grundsätzlich nachkommen. Bleiben Sie unterschuldigt dem Termin fern, so riskieren Sie die Verhängung eines Ordnungsgeldes, eine polizeiliche Vorführung oder sogar Ordnungshaft.

6. Kann die Öffentlichkeit während meiner Vernehmung von der Verhandlung ausgeschlossen werden? 

Als Zeuge müssen Sie vor Gericht die Wahrheit sagen. Allerdings hat das Gericht gegenüber dem Zeugen auch eine Fürsorgepflicht, sodass in bestimmten Fällen die Öffentlichkeit während Ihrer Zeugenvernehmung durch Beschluss des Gerichts ausgeschlossen werden kann.

7. Kann auch der Angeklagte während meiner Vernehmung ausgeschlossen werden?

Natürlich ist es verständlich, dass gerade bei Gewalttaten der Zeuge dem Täter nicht noch einmal begegnen möchte. Dementsprechend kann der Angeklagte auf Antrag durch Gerichtsbeschluss auch während Ihrer Zeugenvernehmung von der Verhandlung ausgeschlossen werden. Auch besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihre Aussage in einem Nebenraum abgeben und diese dann in den Gerichtssaal übertragen wird (sog. Videovernehmung).

8. Muss ich Fragen des angeklagten Täters vor Gericht beantworten?

Ob Sie alle Fragen des Täters beantworten müssen, beurteilt sich allerdings immer nach dem konkreten Einzelfall. Fragen können auch unzulässig sein und können zurückgewiesen werden. Wenn Sie für die Verhandlung einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand beauftragen, nimmt der Anwalt für Sie das Beanstandungsrecht für Sie wahr. Auch der Täter hat in der Hauptverhandlung ein Fragerecht.

9. Müssen auch geschädigte Kinder vor Gericht aussagen?

Ja, auch Kinder können vor Gericht als Zeugen geladen werden und müssen aussagen. Allerdings kommt dem Gericht bei den sog. kindlichen Zeugen eine besondere Fürsorgepflicht zu.

10. Kann ich auf das Verfahren gegen den Täter Einfluss nehmen?

In den letzten Jahren sind durch den Gesetzgeber die Opferrechte zunehmend gestärkt worden. Die Strafprozessordnung (StPO) stellt mittlerweile eine Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung, sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung auf das Strafverfahren gegen den Täter Einfluss zu nehmen. Das Rechtsinstitut der Nebenklage sei hier nur beispielsweise genannt.

Im Vordergrund der anwaltlichen Beratung im Opferschutzrecht steht zunächst immer das Ziel des Mandanten. Soll beispielsweise für den Täter eine so hohe Strafe wie möglich erreicht werden oder geht es dem Mandanten ausschließlich um die Durchsetzung und Regulierung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen?

In unserer Fachkanzlei für Nebenklage- und Opferrecht in Düsseldorf entwickeln wir mit unseren Mandanten immer fachspezifische Einzelfalllösungen.

Wenn Sie Fragen zum Thema, Opferschutz, Opferhilfe, Nebenklage, Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche haben, dann kann ich Ihnen als Opferanwalt aufgrund meiner langjährigen praktischen Erfahrung weiterhelfen.

Gerne können Sie mich unverbindlich ansprechen!


Foto(s): © RAin Anja Riemann-Uwer, LL. M.

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