Personenschaden nach Unfall – Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz

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Unfälle können überall passieren – im Straßenverkehr, am Arbeitsplatz, im Haushalt oder bei der Freizeitgestaltung. Die gesundheitlichen Folgen eines Unfalls sind oft gravierend und können das Leben des Unfallopfers auf einen Schlag grundlegend verändern. Zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen oft noch finanzielle Belastungen hinzu, weil das Unfallopfer seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann, auf Pflege oder Hilfe im Haushalt angewiesen ist oder Umbauarbeiten in der Wohnung nötig werden.

Auch wenn sich der Unfall oder seine Folgen nicht ungeschehen machen lassen, sollen die Geschädigten zumindest einen finanziellen Ausgleich in Form von Schmerzensgeld und Schadenersatz erhalten. Allerdings muss der Anspruch häufig gegen die Versicherung des Unfallgegners durchgesetzt werden. „Die Versicherung ist in der Regel daran interessiert, den Schaden kleinzurechnen. Geschädigte sollten sich daher nicht unüberlegt auf Angebote der gegnerischen Versicherung einlassen, um möglichst schnell eine Entschädigung zu erhalten. Denn ihr tatsächlicher Anspruch ist zumeist deutlich höher als das Angebot der Versicherung“, sagt Rechtsanwalt Christian Heitmann aus Frankfurt.

Bei einem Verkehrsunfall bleibt es oft nicht bei einem Blechschaden, sondern es kommen auch Personen zu Schaden. Während sich das Auto in der Werkstatt vergleichsweise einfach reparieren lässt, sind die Folgen bei einem Personenschaden oft deutlich schwerwiegender und langwieriger. Unabhängig davon, ob das Unfallopfer mit dem Auto, Motorrad, Fahrrad oder zu Fuß unterwegs war können Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz gegen den Unfallverursacher bestehen.

Das Schmerzensgeld ist dabei Teil des umfassenderen Schadenersatzes und soll den immateriellen Schaden, der durch die gesundheitlichen Schädigungen aufgetreten ist, zumindest finanziell ausgleichen. Der Schadenersatz soll hingegen die materiellen Schäden, die als Folge des Unfalls auftreten, ausgleichen. Der Schadenersatz umfasst dabei u.a. den Erwerbsschaden, wenn das Opfer als Folge des Unfalls einen Verdienstausfall erleidet, den Haushaltsführungsschaden, falls der Geschädigte auf eine Haushaltshilfe angewiesen ist und auch den Mehrbedarfsschaden. Gemeint sind z.B. Fahrtkosten und auch die Kosten für Umbauarbeiten, die ggf. nach dem Unfall an Wohnung und Auto vorgenommen werden müssen.

Wie hoch der Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz ausfällt, ist vom Einzelfall abhängig. Maßgeblich ist das Ausmaß der gesundheitlichen Schädigung und der daraus resultierenden Folgekosten.

Bei Unfällen am Arbeitsplatz leistet in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung Schadenersatz und kommt u.a. für Fahrtkosten, Übergangsgeld, Verletztengeld auf. Sie übernimmt auch die Kosten für eine Teilhabe am Arbeitsleben, Gemeinschaftsleben oder zur Führung eines möglichst selbstständigen Lebens. Schmerzensgeld zahlt die gesetzliche Unfallversicherung allerdings nicht. Auch gegen den Arbeitgeber bestehen nur in Ausnahmefällen Ansprüche auf Schmerzensgeld, etwa wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Bei Unfällen im Haushalt oder in der Freizeit können Ansprüche gegen die private Unfallversicherung bestehen, z.B. auf Zahlung einer Unfallrente oder auf eine Einmalzahlung wegen Invalidität.

Versicherungen wollen für den Unfallschaden oft nicht oder nur zu wenig zahlen. Davon sollten sich Betroffenen nicht entmutigen lassen, sondern an Rechtsanwälte wenden, die ihre Ansprüche mit Empathie und Erfahrung konsequent gegen die Versicherer durchsetzen.

Mehr Informationen: https://www.rechtsmeister.de/schadenersatz-nach-unfall



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