Pflichten des ausländischen Arbeitgebers in Portugal: Gebietsfremde Einrichtung ohne Betriebsstätte

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Unabhängig vom Herkunftsland kann eine gebietsfremde Einheit ohne Betriebsstätte, die beabsichtigt, abhängige Arbeitnehmer (in Portugal ansässige Personen) zur Arbeit in Portugal zuzulassen/ zu behalten, ohne ein Unternehmen gründen oder eine andere Rechtsform annehmen zu müssen. 

Sowohl das Steuer- als auch das Arbeitsrecht erfordern nicht die Einführung einer Investitionsstruktur/ eines Vehikels, um Arbeitnehmer in Portugal einzustellen.

Es ist jedoch erforderlich, dass mehrere Verpflichtungen in Bezug auf die Registrierung des Unternehmens in Portugal.

Es ist erforderlich, den ausländischen Arbeitgeber beim Nationalen Register der Juristischen Personen als "Gebietsfremde Einrichtung ohne Betriebsstätte" zu registrieren, um eine Identifikationsnummer zu erhalten. 

Anschließend muss sich der ausländische Arbeitgeber bei der Steuerbehörde und Sozialversicherung anmelden.

Es ist zu beachten, dass gemäß dem Körperschaftsteuergesetzbuch, juristische Personen und andere Körperschaften, die ihren eingetragenen Sitz oder ihre effektive Geschäftsleitung nicht auf portugiesischem Hoheitsgebiet haben, nur in Bezug auf die dort erzielten Einkünfte der Körperschaftsteuer unterliegen.

In diesem Sinne, sind Gebietsfremde Einrichtung ohne Betriebsstätte in Portugal nicht verpflichtet, eine organisierte Buchführung oder die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns zu haben.

Was die Einbehaltung von Einkünften aus Arbeitseinkommen betrifft, so sind Arbeitgeber verpflichtet, die Quellensteuer zum Zeitpunkt der Zahlung des Gehalts einzubehalten, und die einbehaltenen Beträge müssen der Steuerbehörde bis zum 20. des Monats nach dem Monat, in dem sie einbehaltet wurden, übermittelt werden. Außerdem muss der Mandant dem Finanzamt eine monatliche Entgeltabrechnung vorlegen.

In Bezug auf die Sozialversicherung müssen Arbeitnehmer im portugiesischen Sozialversicherungssystem als Arbeitnehmer registriert sein und alle mit einer solchen Registrierung verbundenen Beitragspflichten müssen erfüllt werden.

Hierzu verweisen wir auf Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit). Diese Verordnung legt fest, dass ein Arbeitgeber, der den Mittelpunkt seiner Tätigkeit nicht in dem Mitgliedstaat hat, dessen Rechtsvorschriften auf den Arbeitnehmer anwendbar sind (also Portugal), kann vereinbaren, dass der Arbeitnehmer in seinem Namen die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der Zahlung von Beiträgen erfüllt. Diese Vereinbarung wird von den Arbeitgeber der portugiesischen Sozialversicherung mittgeteilt. 

In jedem Fall muss der ausländische Arbeitgeber der Sozialversicherung monatlich die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Beträge melden und gegebenenfalls fällige Sozialbeiträge leisten.

Bezüglich des Arbeitsvertrags, kann der ausländische Arbeitgeber jede der nach portugiesischem Arbeitsrecht zugelassenen Arten von Arbeitsverträgen wählen, die seinen Bedürfnissen am besten entspricht. 

Es ist auch wichtig zu erwähnen, dass die gebietsfremde Person verpflichtet ist, mehrere Verpflichtungen zu erfüllen, die mit dem Arbeitsverhältnis verbunden sind, wie unter anderem die Zahlung von Beiträgen an die Arbeitsausgleichskasse, den Abschluss einer Arbeitsunfallversicherung, Einhaltung der Vorschriften zu Sicherheit (mit den entsprechenden Anpassungen), Hygiene und Gesundheit am Arbeitsplatz und Abgabe des Einheitsberichts.

Der Einheitliche Bericht (RU), der sich auf Informationen über die soziale Tätigkeit des Unternehmens bezieht, ist eine jährliche Verpflichtung, die von den Arbeitgebern (Unternehmen mit Arbeitnehmern) getragen wird und aus dem Ausfüllen eines Formulars besteht.


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Dieser Text dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt weder eine Rechtsberatung dar, noch begründet er ein Mandatsverhältnis zwischen dem Leser und dem Rechtsanwalt, der den Text verfasst hat.

Foto(s): Diogo Pereira Coelho


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