PFLICHTTEILANSPRUCH NACH POLNISCHEM RECHT

  • 3 Minuten Lesezeit



Zum zweiten Mal geheiratet und nach Polen umgezogen? Sich in einer Polin verliebt und ihr alles im Testament überschrieben? Die Fälle, wo die in der Bundesrepublik lebende Kinder durch Ihren Elternteil beim Erbe übergangen werden, kommen in verschiedenen Konstellationen und- leider - immer häufiger vor. Die testamentarischen Erben verschweigen sogar manchmal beim Gericht oder Notar, dass es überhaupt erbberechtigte Kinder oder sonstige Verwandte gibt!

Dabei sollen die Verwandten aber nicht den Mut verlieren, denn in den meisten Fällen wird es für die benachteiligen Familienangehörigen möglich sein, zumindest den Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil aus dem Erbe durchzusetzen.

Was ist Pflichtteil und wie ist er nach polnischem Recht ausgestaltet?

Die folgenden Erläuterungen nehmen Bezug auf das polnische Recht, denn mangels einer ausdrücklichen Rechtswahl ist auf die Erbauseinandersetzung das Recht des Staates anwendbar, wo der Erblasser seinen gewöhnlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Todes hatte[1]. Also – in den für uns relevanten Fallgruppen – die Rechtsordnung der Republik Polen.

Laut polnischem Recht steht es den Abkömmlingen (also Kinder, Enkelkinder usw.), den Eltern und dem Ehegatten Anspruch auf einen Teil des Erbe, selbst wenn der Erblasser testamentarisch entscheide, es solle eine Drittperson erben[2]. Der Pflichtteil soll somit die moralischen und ökonomischen Verpflichtungen gegenüber den nächsten Verwandten Rechnung tragen, die häufig auch zur Vermehrung vom Erbe beigetragen haben, aber auch es gleichzeitig verhindern, dass Vermögen außerhalb der Familie, welche durch den Verfassung geschützt wird, fließen wird[3].

Die Höhe des Pflichtteils ist bei den arbeitsfähigen Berechtigen ½ dessen, was es denen laut Gesetz zustehen würde[4]. Bei den arbeitsunfähigen Berechtigen, zu welchen laut der Rechtsprechung nicht nur die völlig arbeitsunfähigen, pflegebedürftigen Personen angehören, sondern vielmehr auch die Rentner[5], erhöht sich der Anspruch auf 2/3 dessen, was gesetzlich normal zu erben wäre.

Beispiel:

Die im polnischen Altersheim in den letzten Jahren des Lebens lebende Oma Gertraud stirbt. Laut Testament soll der in diesem Heim auch lebende Senior Franek die der Oma gehörende Wohnung in Köln erben. Die Oma hat aber eine Tochter Edith in Deutschland und zwei Enkelkinder, die vom bereits verstorbenen Sohn der Oma, Markus, stammen. Die Tochter Edith ist bereits über 70 Jahre alt und pensioniert, die Enkelkinder dagegen gehen einer Beschäftigung nach.

Die Pflichtteilsansprüche bemessen sich im vorliegenden Beispiel wie folgt:

Tochter Edith: 2/3 * 1/2 = 1/3 vom Erbe

Die Enkelkinder: (1/2*1/2):2 = 1/8 für jedes Kind.

Gäbe es nur ein Enkelkind nach dem verstorbenen Sohn der Oma, würde dieses Enkelkind ¼ Erben.

Der testamentarische Erbe Franek, wenn er das Erbe nicht ausschlägt, bekommt also die Wohnung, aber muss damit rechnen, dass er die Deutschen Verwandten der Gertraud mit 14/24, also mit 7/12 auszuzahlen sind.

Wie setzt man den Pflichtteilanspruch durch?

Der Pflichtteilanspruch muss zunächst geltend gemacht werden, denn er wird vom Amts wegen nicht berücksichtigt. Dafür haben die Berechtigten 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Testamentsverkündung bzw. ab dem Zeitpunkt des Todes vom Erblasser bei den Schenkungen und bei den Vindikationslegaten.

Die Forderung stellt man an die Person, die testamentarischer Erbe oder Vindikationslegat Beschenkte  ist bzw. vom Erblasser vor dem Tode beschenkt wurde, wodurch Erbmasse geschmälert wurde. Die gesetzlichen Erben müssen sich alle Schenkungen anrechnen lassen, die jemals getan wurde, die Drittpersonen nur solche, die binnen 10 Jahre vor dem Erbfall getätigt wurden[6].

Die Forderungserhebung sollte vorsichtshalber schriftlich erfolgen.

Zahlt die Verpflichtete Person nicht freiwillig, wird eine Klage beim Gericht notwendig.

Führt ein Übergehen beim Erbschein zum Verlust des Pflichtteilsanspruches?

Nein. Selbst wenn die Erben fahrlässig oder heimtückisch die Existenz weiterer Erben beim Erbscheinverfahren verschweigen, lässt sich dies aufheben und eine wahrheitsgemäße Bescheinigungen erwirken. Dabei sollte man aber schnell handeln, damit die im Erbschein genannten Personen inzwischen nicht das ganze Erbe versilbern.

Der Grund, welcher dagegen zum Verlust der Pflichtteilansprüche führt, ist eine wirksame Enterbung. Diese ist aber nur unter engen Voraussetzungen möglich[7] und muss sich aus dem formgemäßen Testament ausdrücklich ergeben.


[1] EU Erbverordung 650/2012 vom 4.7.2012, Art. 4.

[2] Vgl. Art. 991 § 1 polnischen Zivilgesetzbuches.

[3] SA in Stettin, Urteil vom 22.04.2009, Az. IACa 459/08, SA Białymstok Urteil vom 25.03.2011, Az. I ACa 118/11.

[4] Vgl. Art. 991 § 1 polnischen Zivilgesetzbuches.

[5] Vgl. SA Danzig, Urteil vom 18.1.2013, Az. V ACa 990/12.

[6] Vgl. Art. 994 § 1 polnischen Zivilgesetzbuches.

[7] Vgl. Art. 1008, 1009 polnischen Zivilgesetzbuches.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Marcin Byczyk