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Pfusch beim Einbau einer Treppe

  • 1 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

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Hat man bei einem Unternehmer beispielsweise den Einbau einer Treppe bestellt und erbringt der Handwerker die Leistung nicht vertragsgemäß, hat man einen Anspruch auf Mängelbeseitigung. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) darf man das Angebot des Handwerkers von vornherein ablehnen, wenn es zur Mängelbeseitigung untauglich ist.

Zwar steht dem Unternehmer grundsätzlich ein Wahlrecht bzgl. der Art und Weise der Mängelbeseitigung zu. Können die Mängel jedoch nur auf eine Weise vollständig und fachmännisch behoben werden, so ist diese Art der Mängelbeseitigung zu wählen. Bietet der Handwerker an, die Mängel auf eine andere Weise zu beseitigen, darf in diesem Fall das Angebot abgelehnt werden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Hauseigentümer nach Einbau der Treppe Mängel entdeckt, die sich nur beheben ließen, indem die Treppe wieder ausgebaut würde. Die Ansicht des Hauseigentümers bestätigte schließlich auch ein Sachverständigengutachten.

Der BGH entschied schließlich, dass der Handwerker die Treppe zum Zwecke der Mängelbeseitigung wieder auszubauen hat, auch wenn ihm dadurch evtl. höhere Kosten entstehen, als wenn er die Reparaturen in eingebautem Zustand vornimmt.

(BGH Urteil v. 05.05.2011, Az.: VII ZR 28/10)

(HEI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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