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Photovoltaikanlage: Sonstige bauliche Anlage

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Rechtsschutzversicherungen können Photovoltaikanlagen als sonstige bauliche Anlage vom Versicherungsschutz ausschließen. Der Schutz des Erdklimas und des eigenen Geldbeutels sind gute Gründe, um auf erneuerbare Energien wie eine Solar- oder eine Photovoltaikanlage umzusteigen. Ist die angeschaffte Anlage aber mangelhaft, ist Streit mit dem Händler vorprogrammiert. Doch Vorsicht: Meistens gewährt die Rechtsschutzversicherung dann keinen Versicherungsschutz.

Photovoltaikanlage ist mangelhaft

Ein Mann ließ auf dem Dach seines Hauses eine Photovoltaikanlage errichten. Als er das Handwerksunternehmen wegen diverser Mängel an der Anlage in Anspruch nehmen wollte, beantragte er bei seiner Versicherung erfolglos die Gewährung von Rechtsschutz. Als Begründung gab der Versicherer an, in seinen allgemeinen Rechtsschutzbedingungen die Rechtsstreitigkeiten ausgeschlossen zu haben, die mit der Planung und Errichtung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen baulichen Anlagen - und dazu gehöre eine Photovoltaikanlage - im Zusammenhang stehen. Der Streit um den Versicherungsschutz endete vor Gericht.

Kein Rechtsschutz durch Versicherer

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm musste der Versicherer dem Mann keinen Rechtsschutz gewähren. Denn Rechtstreitigkeiten rund um die Planung und Errichtung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen baulichen Anlagen wurden wirksam in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.

Selbst jemand ohne versicherungs- oder bauordnungsrechtliche Fachkenntnisse kann erkennen, dass eine Photovoltaikanlage eine sonstige bauliche Anlage darstellt. Schließlich wird sie mit der Installation dauerhaft und fest mit dem Gebäude verbunden. Entspricht die Verbindung mit dem Haus der gewöhnlichen Lebensdauer der Anlage, ist das Merkmal der Dauerhaftigkeit bereits erfüllt. Solange die Anlage also nicht demontiert wird, ist sie als Teil des Gebäudes zu sehen und kann wirksam vom Rechtsschutz ausgeschlossen werden.

(OLG Hamm, Beschluss v. 30.03.2012, Az.: I-20 U 5/12)

(VOI)

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