pixel.Law Rechtsanwälte - Abmahnung - Urheberrecht - u.a. Gabi Schmidt

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Schon in der Vergangenheit hatten wir über Abmahnungen wegen der Verletzung von Urheberrechten in Form der unterlassenen Urheberkennzeichnung berichtet (den Artikel finden Sie hier: http://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-wegen-fehlender-urheberkennzeichnung-nach-urhg_041575.html). Aktuell werden Abmahnungen dieser Art unter anderem durch die Kanzlei pixel.Law Rechtsanwälte aus Berlin ausgesprochen, die verschiedene Fotokünstler, darunter z. B. Frau Gabi Schmidt, vertritt.

In derartigen Fällen wird dem Abgemahnten regelmäßig vorgeworfen, er habe ein urheberrechtlich geschütztes Bildwerk einerseits ohne vertraglich eingeräumte Nutzungslizenz, andererseits ohne Nennung des Urhebers, auf einer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht (d.h. online gestellt). Die Rechtsanwaltskanzlei klärt den Abgemahnten sodann darüber auf, dass aus dieser behaupteten Rechtsverletzung unter anderem Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Erstattung der angefallenen Anwaltskosten resultieren.

Üblicherweise werden die Anwaltskosten dabei aus Gegenstandswerten von 6.000,- EUR oder mehr berechnet, so dass diese sich auf einen Betrag ab 554,19 EUR belaufen. Hierzu kommt noch ein meistens nicht weniger hoch angesetzer Schadenersatz, der sich im Regelfall nochmals mit mehreren hundert Euro berechnet. Zumeist greift die Kanzlei pixel.Law Rechtsanwälte dabei auf die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie zurück, berechnet den Schaden also so, als hätte der vermeintliche Verletzer eine Lizenz für das genutzte Bild erworben. Hierauf werden jedoch noch entsprechende Verletzerzuschläge addiert, die z. B. mangels Namensnennung des jeweiligen Fotokünstlers angefallen sein sollen.

Unter knapper Fristsetzung werden sodann üblicherweise Pauschalbeträge angesetzt, die der abgemahnte Seitenbetreiber begleichen soll. In einem aktuell zur Prüfung vorgelegten Abmahnschreiben wird hier die stolze Summe von 1.300,- EUR gefordert, wobei darauf hingewiesen wird, dass die tatsächlich bestehenden Ansprüche nochmals deutlich höher liegen würden.

Außerdem liegt den Schreiben regelmäßig auch eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Diese sollte unserer Einschätzung nach jedoch auf keinen Fall unterzeichnet werden, da sie in der geforderten Form über den möglicherweise tatsächlich zustehenden Anspruch hinausgeht. Zudem neigen einige Gerichte dazu, originale Unterlassungserklärungen als Schuldanerkenntnis zu werten. Besser ist es unserer Erfahrung nach, die Unterlassungsansprüche lediglich in abgeänderter Form zu erfüllen. Soweit es hingegen um die Zahlungsansprüche geht, ist deren Umfang vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Sie sollten aber in jedem Fall einer rechtlichen Prüfung zugeführt werden.

Das Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie, bei der Laien schnell teure Fehler unterlaufen. Grundsätzlich sollte hier anwaltlicher Rat eingeholt werden, da leider oft übersehen wird, dass das Hauptproblem bei einer Abmahnung nie die Zahlungsansprüche, sondern immer die (sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher/ finanzieller Hinsicht) viel wichtigeren Unterlassungsansprüche sind. Vorsicht ist insoweit vor allem dann geboten, wenn Tipps oder Muster aus dem Internet aufgegriffen werden. Diese können falsch sein, so dass die vermeintliche Kostenersparnis am Ende eher einen zusätzlichen Schaden mit sich bringt. Stattdessen sollte von Anfang an qualifizierte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer

Fürstendamm 7

85354 Freising

Tel. 08161 48690

Fax. 08161 92342

Internet: http//internetrecht-freising.de

E-Mail: abmahnung@rae-altersberger.de


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