P&R-Container-Pleite: Wem gehören die Container?

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Die P&R Container Gruppe hat mit den Anlegern Kauf- und Verwaltungsverträge abgeschlossen, in denen lediglich die Stückzahl und der Kaufpreis für die Container angegeben worden waren. 

P&R: Sind die Anleger Eigentümer der Container?

Voraussetzung des Eigentumserwerbs ist eine Einigung mit der P&R als bisheriger Eigentümerin und die Übergabe der Container. Im Kaufvertrag ist grundsätzlich rechtlich zulässig geregelt, dass der Verwaltungsvertrag eine tatsächliche Übergabe der Container ersetzt.

P&R: mangelnde Bestimmbarkeit der Container

Eine Übereignung ist nur wirksam, wenn die übereignete Sache so bestimmt bezeichnet ist, dass sie ohne Heranziehung weiterer Umstände von anderen gleichartigen Sachen deutlich unterschieden werden kann. Die Kaufverträge der P&R weisen jedoch nur die Stückzahl und die Typenbezeichnung aus, woraus die einzelnen Container nicht zu bestimmen sind

P&R: Austausch der Container ist ebenfalls nicht bestimmt genug

Im Verwaltungsvertrag der P&R ist vorgesehen, dass P&R jederzeit über die Container verfügen, sie also weitergeben und durch gleichwertige Container ersetzen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt jedoch, dass auch bei den späteren als Ersatz dienenden Containern ohne weiteres ersichtlich sein muss, welche individuell bestimmten Container übereignet werden sollen. Hieran scheitert auch ein Eigentumserwerb bei den ausgetauschten Containern.

P&R: Aussonderung und Absonderung im Insolvenzverfahren

Die Anleger können im Insolvenzverfahren grundsätzlich beantragen, dass ihre Container herausgegeben werden (Aussonderung), oder im Rahmen des Insolvenzverfahrens verwertet werden und der Verkaufserlös an die jeweiligen Erwerber ausgezahlt wird (Absonderung). Angesichts des sehr unsicheren Erwerbs des Eigentums an den Containern, wird sich eine Aus- oder Absonderung als schwierig gestalten.

P&R: Schadenersatzansprüche gegen Anlageberater 

Verkauft wurde das Produkt der P & R Container über freie Finanzvertriebe und Anlageberater. Die Anlageberater waren unter anderem dazu verpflichtet, die von ihnen empfohlene Kapitalanlage auf deren Plausibilität zu prüfen. Bei dieser Prüfung musste auffallen, dass die Container weder im Kaufvertrag konkret bestimmt waren und auch bei Austausch nicht ausreichend bestimmt werden konnten. Die Empfehlung eines nicht nachvollziehbaren Produktes durfte nicht erfolgen.

Rechtsfolge einer pflichtwidrigen Empfehlung dieser Kapitalanlage ist ein Schadenersatzanspruch, der zum Ausgleich des gesamten Schadens verpflichtet.

Einzelfallprüfung erforderlich

Rechtsanwalt Manfred Resch aus der Kanzlei Resch Rechtsanwälte rät: „Käufer der P & R Container sollten in jedem Einzelfall prüfen lassen, ob Schadenersatzansprüche gegen die Anlageberater begründet werden können.“

Resch Rechtsanwälte – Anlegerschutz seit 1986

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