Prämiensparverträge – neue Hoffnung auf Zinsnachzahlungen

  • 2 Minuten Lesezeit

Prämiensparverträge wurden unter Bezeichnungen wie Prämiensparen flexibel, Prämiensparvertrag, Vermögensplan oder Vorsorgesparen angeboten, und hierfür Zinsanpassungsklauseln verwendet, dz.B. beliebige Zinsänderungen zuließen.

Nun hat die BaFin endlich durchgegriffen: Mit einer Allgemeinverfügung vom 21.06.2021 verpflichtete sie die Kreditinstitute dazu, ihre Kunden über unwirksame Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen zu informieren. „Das beinhaltet, dass die Banken und Sparkassen ihren Kunden auch erklären müssen, ob sie in der Vergangenheit durch die unwirksamen Klauseln zu geringe Zinsen erhalten haben. Ist das der Fall, können die Sparer eine Neuberechnung und Nachzahlung der Zinsen auch unter Berufung auf die BaFin fordern. Dann wird sich zeigen, wieviel Biss die neue Finanzaufsicht hat.“ erklärt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart.

Die BaFin verpflichtet die Kreditinstitute dazu, den Kunden entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zuzusichern oder ihnen einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anzubieten. Dieser Änderungsvertrag muss dann auch die geltende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigen.

BGH erklärte Zinsanpassungsklauseln für unwirksam

Hintergrund ist, dass der BGH bereits 2002 und 2004 (!) entschieden hat, dass Kreditinstitute die Zinssätze bei Sparverträgen nicht willkürlich anpassen dürfen. Diese Rechtsprechung hat der BGH seitdem in mehreren Urteilen 2010 und 2017 bestätigt, und verschiedene Klauseln zur Zinsanpassung für unwirksam erklärt.

Zinsanpassungen müssen demnach nach festen Regeln und anhand eines unabhängigen Referenzzinses vorgenommen werden. Daran haben sich Banken und Sparkassen allerdings oft nicht gehalten.

„Sie haben trotz der BGH-Rechtsprechung die Prämiensparzinsen weiter gesenkt, ohne sich dabei an einem Referenzzinssatz zu orientieren. Dieser Praxis will die BaFin nun einen Riegel vorschieben. Betroffene Sparer müssen über unwirksame Zinsanpassungen informiert werden, und sie haben einen Anspruch auf Nachzahlung der zu wenig gezahlten Zinsen“, so Rechtsanwalt Staudenmayer.

Weiteres Ärgernis: unwirksame Kündigungen von Sparverträgen 

Unabhängig von unwirksamen Zinsanpassungsklauseln und möglichen Nachzahlungen beschäftigt viele Sparer aber noch ein anderes Problem. Nach wie vor werden viele Sparverträge durch Banken gekündigt. Grund ist, dass die Sparverträge mit langen Laufzeiten vergleichsweise gut verzinst und für die Banken und Sparkassen eine Belastung sind. Durch die Kündigung wollen sie die Sparer aus den Verträgen drängen. Dabei berufen sich die Institute gerne auf das BGH-Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18. Demnach kann eine Kündigung der Sparverträge möglich sein, allerdings mit einer wichtigen Einschränkung: Der Sparer muss die höchste Prämienstufe bereits erreicht haben (so das OLG Dresden, Beschluss vom 21.11.2019 - 8 U 1770/18). Kündigungen werden aber oft auch ausgesprochen, wenn dies nicht der Fall ist. „Wurde die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht, oder wurde die vertraglich vereinbarte feste Laufzeit noch nicht erreicht, ist die Kündigung in der Regel unwirksam“, sagt Rechtsanwalt Staudenmayer.

Betroffene Sparer sollten eine Kündigung daher nicht einfach akzeptieren, sondern prüfen lassen, ob es überhaupt eine rechtliche Grundlage dafür gibt.

Mehr Informationen: https://www.ra-staudenmayer.de/t%C3%A4tigkeitsschwerpunkte/bankrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Staudenmayer

Beiträge zum Thema