Prämiensparvertrag Sparkassen

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Worum geht es?

Die Sparkassen haben in den Jahren 1994 ff. Prämiensparverträge aufgelegt und den Anlegern angeboten, Einmalbeträge oder monatliche Einzahlungen auf die Spareinlage zu leisten, die dann einerseits verzinst wird und andererseits eine verzinsliche Prämie erhält, die gestaffelt ist. 

So sollte die Prämie nach dem 3. Sparjahr (zusätzlich zu zahlen) 3 % betragen, im 6. Sparjahr 8 % und dann bis zum 14. Sparjahr auf 45 % steigen und im 15. Sparjahr mit 50 % enden. Die Prämienstaffel betraf immer die zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres. Um die Frage der Kündigung der Prämiensparverträge durch die Bank geht es in der vorliegenden Fallkonstellation nicht; dieses wurde mit einer Entscheidung des BGH aus dem Monat Mai 2019 zulasten der Anleger entschieden. 

Der BGH hat in den ihm vorliegenden streitgegenständlichen Fällen entschieden, dass nach Ablauf der Zeiträume des 15. Sparjahres, mithin dem Ende der Prämienstaffel, die Bank kündigen kann.

Vorliegend geht es jedoch um die Frage der Wirksamkeit der Verzinsung. Häufig findet sich in den Sparverträgen, die in der Regel aus 2 knappen Seiten bestehen, eine Regelung wie folgt: Die Spareinlage wird variabel, zurzeit mit 4 % verzinst.

Es stellt sich die Frage, ob diese Regelung unwirksam ist. Die Verbraucherzentrale Sachsen vertritt die Auffassung, dass es an einer wirksamen Vereinbarung über die Zinsanpassungskriterien fehlt und daher diese Zinsanpassungsklausel unwirksam ist. Dieses ist Gegenstand der eingereichten Musterfeststellungsklage.

Darüber hinaus ergibt sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, dass eine interessengerechte (beiden Seiten) Zinsanpassung erfolgen muss. Sinnvoll ist, dass als Referenzzins immer ein vergleichbarer Zins genommen wird, der sich bei Spareinlagen, wie in der hier vorliegenden Konstellation, an Zinsen für vergleichbare langfristige Spareinlagen zu orientieren hat.

Hier gibt es die Möglichkeit, sich an verschiedene Zeitreihen, die die Zinsstatistik Deutsche Bundesbank erfasst, zu orientieren. Geht man von einer Zeitreihe WX4260 aus (findet auch Anwendung bei Umlaufrendite inländischer Schuldverschreibungen und Hypothekenpfandbriefe mit Restlaufzeit 10 Jahre), so ergibt sich ein maßgeblicher Referenzzinssatzes bei Vertragsbeginn im Jahr 1994 in Höhe von ca. 7,9 % p.a. Dieser Referenzzinssatz und damit der korrekte Zinssatz, mit dem der jeweilige Sparerbetrag zu verzinsen ist, führt teilweise zu 5-stelligen Differenzen hinsichtlich der Zinshöhe, damit zu möglichen Ansprüchen der Sparer gegen die Sparkasse auf Zinsnachzahlung.

Auch wenn die Frage der Verjährung immer wieder durch Banken herangezogen wird, um Ansprüche zu Fall zu bringen, handelt es sich vorliegend nicht um Ansprüche des Sparers, die ohne Rechtsgrund geleistet wurden und daher zurückgefordert werden, sondern vielmehr um eine Vertragsanpassung aufgrund einer unwirksamen vertraglichen Regelung, mit der Folge, dass auf den Vertragsbeginn abzustellen ist und der Anspruch erst mit Geltendmachung entsteht. Eine Entscheidung der Gerichte steht noch aus.

Was empfehlen wir?

Sie sollten auf jeden Fall Ihren Prämiensparvertrag auf mögliche Ansprüche prüfen lassen, die Ihnen gegen die Sparkasse auf Zinsnachzahlungen zustehen. 

Hierzu bedienen wir uns eines Sachverständigen. Auf jeden Fall sollte eine etwaige Verjährung gehemmt werden, beispielsweise durch Anrufen einer Schlichtungsstelle, eines Ombudsmanns oder anderer verjährungshemmender Maßnahmen.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.


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