Praxisabgabe im gesperrten Planungsbereich

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Im Nachbesetzungsverfahren darf der Berufungsausschuss für Ärzte ein Gutachten zum Praxiswert einholen und die Zulassung von der Beschränkung des Kaufpreises auf den Verkehrswert abhängig machen, obwohl sich Bewerber und Praxisveräußerer über den Preis geeinigt haben (Landessozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 23.11.07- L 5 KA 4 107/07 ER-B -). Im Fall des LSG hatte der abgebende Psychotherapeut mit zwei Bewerbern einen Kaufpreis von 45.000 € vereinbart. Der vom Zulassungsausschuss ausgewählte dritte Bewerber lehnte diese Summe als zu hoch ab. Im Widerspruchsverfahren erklärten sich alle Bewerber mit 40.000 € einverstanden. Der Berufungsausschuss beharrte jedoch darauf, den von ihm auf 20.000 € geschätzten Praxiswert durch ein Gutachten ermitteln zu lassen. Das LSG billigte dies.
Die Entscheidung ist abzulehnen. Nur im Rahmen der Bewerberauswahl bei strittigem Kaufpreis will das Gesetz im Ausschreibungsverfahren das Verkäuferinteresse auf den Verkehrswert begrenzen. Die maßgebliche Auswahlregel des § 103 Abs. 4 Satz 6 SGB V schützt einen gleich oder besser qualifizierten Bewerber, der allein deshalb übergangen werden soll, weil ein Mitbewerber bereit ist, an den Praxisabgeber einen über dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis zu bezahlen. Bieten alle Bewerber denselben Kaufpreis, scheidet dessen Überprüfung am Maßstab des Verkehrswertes aus.
Hierzu passt, dass das Gesetz eine alternative Form des Praxis- und Zulassungserwerbs ganz ohne Ausschreibung und Preiskontrolle kennt, so wenn der abgebende Arzt zugunsten eines anderen Vertragsarztes oder eines MVZ auf seine Zulassung verzichtet, um dort als Angestellter tätig zu werden. Den zu genehmigenden „Angestelltenarztsitz“ mit eigenem Budget kann der Arbeitgeber nach einem Quartal durch Anstellung eines geeigneten Nachfolgers weiterbesetzen. Setzt sich die Auffassung des LSG durch, die das reguläre Nachbesetzungsverfahren mit Ausschreibung erheblich entwertet, werden abgabewillige Vertragsärzte vermehrt auf den „Anstellungszulassunghandel“ ausweichen, der im Idealfall mit einer Übertragung des Praxiswerts einhergeht. Ein hierfür vereinbarter Kaufpreis unterliegt der Vertragsfreiheit und wird von den Zulassungsgremien nicht überprüft. Die selbständige Vertragsarztzulassung würde so endgültig zur Mangelware.

Rechtsanwalt Holger Barth
Fachanwalt für Medizinrecht
www.arztrechtplus.de


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