Private Post auf Kosten des Arbeitgebers verschickt - fristlose Kündigung droht!

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Nutzt ein Arbeitnehmer ohne Wissen des Arbeitgebers Briefmarken oder die Frankiermaschine des Arbeitgebers für seine Privatpost, kann dies dazu führen, dass eine fristlose Kündigung „wie ein Bumerang“ im Briefkasten des Arbeitnehmers landet.

Auch ein Diebstahl von Kleinigkeiten wie Briefmarken bzw. Portokosten bleibt nämlich ein Diebstahl, weshalb das Bundesarbeitsgericht nach wie vor es ablehnt, nach dem Wert der entwendeten oder unterschlagenen Sache zu unterscheiden. Denn die Gerichte werden nicht, nur weil der Wert der gestohlenen Sache gering ist, den Diebstahl faktisch legalisieren. Denn ein Arbeitnehmer, der einen Diebstahl begeht und unbefugt Betriebsmittel zur privaten Nutzung verwendet, verhält sich nämlich in erheblichem Maß vertragsuntreu.

Ob bei einem Diebstahl von mehreren oder auch nur einer Briefmarke die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, wird durch die in § 626 Abs. 1 BGB vorgesehene Interessenabwägung sowie die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt. Möglicherweise kann im Einzelfall der Ausspruch einer fristlosen Kündigung für den Arbeitnehmer eine unbillige Härte darstellen. Darauf sollte dieser aber nicht vertrauen.

Hinweis:

Auch bei Diebstahl von Büromaterial, wie z.B. Briefumschlägen, kann nichts anderes gelten. Auch hier wird ein Arbeitgeber regelmäßig das Vertrauen in die Rechtschaffenheit des Arbeitnehmers verlieren und die fristlose Kündigung aussprechen.

Rechtsanwältin Grit Koschinski
Fachanwältin für Arbeitsrecht


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