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Probleme bei Urlaubsansprüchen im Falle eines Arbeitgeberwechsels

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Häufig bestehen Unklarheiten bei der Verfahrensweise mit Urlaubsansprüchen der Arbeitnehmer, sofern diese im laufenden Kalenderjahr ihren Arbeitgeber wechseln.

Insbesondere stellt sich für den neuen Arbeitgeber sowie den Arbeitnehmer die Frage, welcher Urlaubsanspruch dem Arbeitnehmer in diesem Fall zusteht.

Gemäß § 6 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz ist bei der Gewährung von Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen, in wieweit ihm ggf. von einem früheren Arbeitgeber bereits Urlaub gewährt worden ist.

Mit diesen Problemen befasste sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war der Kläger seit 12.04.2010 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum Jahresende 2010 und der Arbeitnehmer machte gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber den vollen Urlaubsanspruch geltend. Eine Urlaubsbescheinigung des früheren Arbeitgebers legte er nicht vor.

Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer seinem neuen Arbeitgeber eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über den Umfang des bereits genommenen Urlaubs im laufenden Kalenderjahr vorzulegen hat.

Nur eine solche Urlaubsbescheinigung setzt den neuen Arbeitgeber in die Lage, die dem Arbeitnehmer ggf. zustehenden Urlaubsansprüche ordnungsgemäß zu berechnen und zu gewähren bzw. finanziell abzugelten.

Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, muss er mit entsprechenden Nachteilen rechnen, da die fehlende Bescheinigung zunächst der Geltendmachung eines Urlaubsanspruches bzw. Abgeltungsanspruches entgegensteht.

(Quelle: BAG, Urteil vom 16.12.2014 Az: 9 AZR 295/13)


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