Probleme der Prozesskostenhilfe im arbeitsgerichtlichen Verfahren

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PKH und gewerkschaftlicher Rechtsschutz

Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, zur Durchführung eines Arbeitsgerichtsprozesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, stellt Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO dar, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn im Einzelfall der Vermögenseinsatz unzumutbar ist.

Tritt eine Partei während eines Rechtsstreits aus Gründen, die mit der Prozessführung des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes in Verbindung stehen, aus der Gewerkschaft aus, um z. B. einen Rechtsanwalt zu beauftragen, wird damit der Verlust der bisherigen Vertretung in Kauf genommen. Dann scheidet die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus, wenn keine nachvollziehbaren Gründe für den Gewerkschaftsaustritt vorhanden sind.

Insoweit wird auf den Beschluss des BAG vom 18.11.2013 – 10 AZB 38/13 – NZA 2014,107 verwiesen.

PKH und Anrechnung Abfindung

Eine Abfindung, die in einem gerichtlichen Vergleich anlässlich eines Kündigungsschutzprozesses vereinbart worden ist, stellt grundsätzlich einsetzbares Vermögen dar. Denn aus § 120 Abs. 4 ZPO folgt, dass auch durch Prozesserfolg erworbenes Vermögen einzusetzen ist, wenn der entsprechende Geldbetrag dem Antragsteller tatsächlich zugeflossen ist. Da dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes in der Regel Kosten entstehen, ist es ihm nicht zumutbar, die gesamte Abfindung einzusetzen. Aus Gründen der Praktikabilität wird eine Typisierung vorgenommen und als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes üblicherweise entstehenden Kosten dient derzeit die Höhe des Schonbetrages für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Dieser Schonbetrag beträgt derzeit 2.600,00 € und wird in der Regel verdoppelt, sodass ein Betrag von 5.200,00 € von der Anrechnung ausgenommen ist.

Keine Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung

Nach dem Beschluss des LAG Köln vom 17.4.2013 – 4 Ta 80/13 – juris steht grundsätzlich der Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung entgegen, wenn ein einfach gelagerter Sachverhalt vorliegt, in dem die Zahlung von Lohn aus bereits vorliegenden Lohnabrechnungen gefordert wird und Einwendungen konkret nicht zu erwarten sind.

PKH nicht rückwirkend

Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend, sondern nur bis zum Abschluss der Instanz bewilligt werden. Endet das Verfahren mit einem in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich, mit dem auch eine Einigung über Ansprüche herbeigeführt wird, die vorher nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens waren, endet die Instanz nicht mit der Genehmigung des Vergleichs durch die Parteien, sondern erst mit Schluss der mündlichen Verhandlung, in welcher der Vergleich protokolliert wird. Bis dahin kann Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert beantragt werden. Insoweit wird auf den Beschluss des BAG vom 16.2.2012 – 3 AZB 34/11 – NZA 2012, 1390 verwiesen.

Nachprüfungsverfahren und Novellierung PKH

Hat eine Partei einen Prozesskostenhilfeantrag vor dem 01.01.2014 gestellt und ist ihr Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden, findet das Nachprüfungsverfahren auf der Grundlage der bis zum 31.12.2013 geltenden Vorschrift des § 120 Abs. 4 ZPO statt. § 120a ZPO ist unanwendbar. Es wird auf den Beschluss des LAG Hamm vom 23.7.2014 – 14 Ta 366/14 – juris verwiesen.

Rechtsanwalt Volker Weinreich

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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