Prospekthaftung auch bei Medienfonds

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Wer Kapital anlegt, sucht nicht nur möglichst hohe Gewinne, sondern vor allem auch eine sichere Geldanlage. Dafür hat der Gesetzgeber das Prinzip der Prospekthaftung geschaffen. 

Anlageanbieter und Berater haften für falsche Beratungen und Prospekte. Große Schadensersatzsummen können Verbraucher dennoch nicht erwarten. Die Haftung ist begrenzt und erfolgt nur unter strengen Voraussetzungen.

In dem verhandelten Fall hatten ein Verbraucher und eine Publikumsgesellschaft darüber gestritten, unter welchen Umständen der Vertrag zustande gekommen war. 

Der BGH entschied, dass ein Vertrag nicht unter der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird, sobald ein persönlicher Kontakt zwischen einem Mitarbeiter der Publikumsgesellschaft und dem Verbraucher stattgefunden hat. Die Beweislast für einen solchen Kontakt trägt die Publikumsgesellschaft.

Exkurs: Widerrufsrecht

Das deutsche Recht lebt nach dem Grundsatz „pacta sunt servanda“. Verträge sollen aufgrund des Vertrauensschutzes der Vertragsparteien auf deren Bestand grundsätzlich nicht ohne Weiteres aufkündbar sein. 

In besonderen Fällen aber erfordert es der Verbraucherschutz, sich von Verträgen lösen zu können. Dafür hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht geschaffen. Handelt es sich beispielsweise um einen Vertrag, welcher außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde oder bei dem bei Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel genutzt wurden, so sind diese Verträge nach §§ 355, 312 g BGB widerrufbar. 

Grund dafür ist, dass sich der Verbraucher, der die Geschäftsräume nicht aufsucht von den Vertragsverhandlungen „überrumpelt“ wird und mitunter spontane Entscheidungen trifft, die er im Nachhinein bei längerer Bedenkzeit nicht getroffen hätte. 

Für den Verbraucher, der bei Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (z. B. das Internet) nutzt, stellt sich das Problem, dass er die Ware nicht wie im Geschäft begutachten kann, bevor er sie kauft. Diese besonderen Situationen rechtfertigen die Einräumung eines Widerrufsrechts.

Das Widerrufsrecht gilt freilich nicht nur für Kaufverträge, sondern für zahlreiche Vertragsarten. So beispielsweise auch im Rahmen von Investment-Verträgen. Einen entsprechenden Fall hatte der BGH zuletzt zu verhandeln.

Prospekthaftung bei mangelnder Aufklärung über Zahlungskreislauf

Wer in Medienfonds Geld anlegt, muss mit einem sehr hohen Risiko kalkulieren. Letztlich kann niemand sagen, ob die von dem Fonds finanzierten Projekte auch Erfolg haben werden. 

Umso wichtiger, dass der Medienfonds ausreichend über seine Finanzierungsstruktur aufklärt. Nach speziellem Recht gilt für die Emittenten von Wertpapieren oder anderen Investitionspapieren die Pflicht zur Erstellung eines sogenannten Prospekts. 

Der Prospekt dient dazu, Anlegern am Kapitalmarkt alle Informationen über den Wertpapieremittenten zu geben. So sollen sich die Investoren besser über die Risiken sowie Chancen der Investition bewusst werden und entsprechend entscheiden können.

Viele Medienfonds benutzten mittlerweile eine sogenannte Defeasance-Struktur. Bei dieser sichert eine Bank die Minimumgarantie für den Anleger, sodass dieser einen Zahlungsausfall durch den Medienfonds selbst nicht fürchten muss. 

Prospekthaftung zum Schutz der Anleger

Um die Anleger ausreichend vor unkalkulierbaren Risiken zu schützen, besteht neben den Verpflichtungen der Emittenten weiterhin die sogenannte Prospekthaftung. Danach haften die Herausgeber oder Verantwortlichen eines Prospekts für fehlerhafte oder unvollständige Angaben. 

Für Anleger besteht bei entsprechenden Schädigungen ein Anspruch auf Schadensersatz. Die Prospekthaftung ist häufig Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung, da dieser Rechtsbereich vom Gesetzgeber von Beginn an sehr weit und umfassend gestaltet wurde.

Grundsatzdurchbrechung bei Medienfonds

Ein Medienfonds, der die Defeansance-Struktur benutzt, muss dennoch in seinem Prospekt darüber aufklären wofür Anlagen verwendet werden. Suggeriert der Prospekt etwa, dass das angelegte Geld direkt für die Filmproduktion eingesetzt wird, dann darf das Geld auch nicht anders eingesetzt werden. 

Wird das angelegte Geld stattdessen vom Produktionsdienstleister über den Lizenznehmer an die Bank weitergeleitet, so stellt dies einen Prospektfehler da.

Dieser Grundsatz wird jedoch durchbrochen, wenn aus dem Prospekt hervorgeht, dass die Entscheidung, welches Filmprojekt gefördert werden soll erst zum Ende des Jahres fallen soll. 

Dem Produktionsdienstleister werden dann aus steuerlichen Gründen bereits vor dem Anfallen der Produktionskosten die Gelder ausgezahlt. In einem solchen Fall muss überprüft werden, ob die Weiterleitung des Geldes ein aufklärungspflichtiges Insolvenzrisiko darstellt.



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