ProtonEnergy – Gewährung von Nachrangdarlehen

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Worum geht es?

Die ProtonEnergy GmbH – „Investieren mit gutem Gewissen“ hat Kapital eingesammelt durch Begebung von Nachrangdarlehen. Es handelt sich um ein Produkt im grauen Kapitalmarkt. Anleger haben Formulare für den Abschluss eines Nachrangdarlehen ausgefüllt, unterzeichnet und die Zahlungen geleistet. Die Darlehensverträge waren befristet. Verwendungszweck sollte die Investitionen in Solaranlagen, Windkraftanlagen und in sogenannte „nachhaltige Holzinvestments“ sein. Teilweise kündigten die Anleger die Darlehensverträge zum 31.12.2016. Die Darlehen wurden fällig gestellt. Eine Rückzahlung erfolgte nicht.

Die Gewährung von Nachrangdarlehen ist eine Form der Unternehmensfinanzierung. Die Rückzahlungspflichten auch bei einem Nachrangdarlehen regeln sich nach den Vorschriften der §§ 488 ff. BGB. Die Rückzahlung der Nachrangdarlehen ist in der Regel mit der aufschiebenden Bedingung verknüpft, dass im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Darlehensnehmers/vorliegend der Gesellschaft die Befriedigung anderer Gläubiger vorgeht. Nachrangigkeit bedeutet, Nachrangigkeit, mit der Folge, dass im Fall der Liquidation oder Insolvenz der Gläubiger erst dann bedient wird, wenn andere Gläubiger des Schuldners bedient wurden. Die Gläubiger/Darlehensgeber der Nachrangdarlehen sollten daher auf die Rückzahlung des Nachrangdarlehens bestehen.

Was sollen Anleger tun?

Achten Sie darauf, dass das Darlehen fällig ist, entweder durch Auslauf der Befristung oder aber durch Ausübung des Kündigungsrechts. Setzen Sie der Gesellschaft eine Frist zur Zahlung, mit dem Hinweis, dass Ihr Zahlungsanspruch andernfalls im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht wird. 

Eine weitere Möglichkeit ist die Prüfung der Inanspruchnahme des Anlagevermittlers, der diese Nachrangdarlehen vermittelt hat. Wenn die Anlage nicht anlage- und anlegergerecht vermittelt wurde, können Schadensersatzansprüche bestehen. Diese bestehen darin, so gestellt zu werden, wie man stehen würde, hätte man das Nachrangdarlehen nicht begeben. 

Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Anleger auch darauf hingewiesen werden, dass ein Totalverlustrisiko besteht und im Falle der Insolvenz die Forderungen der Nachranggläubiger nachrangige Forderungen im Sinne des §§ 39 Abs. 1 InsO sind.

Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht/Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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