Provisionsabhängige Vergütung eines Arbeitnehmers - wurde das Urlaubsentgelt richtig berechnet?

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Wenn die Vergütung eines Arbeitnehmers neben einem Festgehalt aus leistungsabhängigen, variablen Bestandteilen besteht, sind diese bei der Berechnung des Urlaubsengelts zu berücksichtigen. Falls nicht, ergeben sich oftmals hohe Nachforderungssummen, auch bei schon beendeten Arbeitsverhältnissen.

Im Einzelnen:

Das Urlaubsentgelt ist die Lohnfortzahlung für die Zeit eines genehmigten Urlaubs. Arbeitnehmer haben gegen ihren Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch, dass das Gehalt auch für die Urlaubszeit fortlaufend bezahlt wird. Es ist nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsgeld. Letztes wird nur bei entsprechender Vereinbarung (vertraglich oder tariflich) zusätzlich zum Entgelt bezahlt.

Setzt sich Gehalt neben dem Festgehalt teilweise aus variablen, leitungsabhängigen Teilen zusammen, muss das Urlaubsentgelt unter Einbezug dieser Positionen berechnet werden. Dazu zählen zum Beispiel Provisionen, Prämien und Zulagen für Feiertags-, Nacht- oder Sonntagsarbeiten. Nicht dazu zählen Aufwandsentschädigungen, z.B. für Geschäftsreisen, Trinkgeld und Einmalzahlungen wie Tantiemen. Bei der Berechnung ist der Durchschnitt der letzten, voll gearbeiteten, 13 Wochen heranzuziehen.

Sollten die variablen Vergütungen nicht berücksichtigt worden sein, haben Arbeitnehmer gegen ihren  Arbeitgeber Nachforderungsansprüche. Diese reichen unverjährt bis zu drei Jahre zurück und können auch noch ggen den früheren Arbeitgeber bei bereits gekündigten Arbeitsverhältnissen geltend gemacht werden. Es entstehen oftmals hohe Nachforderungssummen von mehreren Tausend Euro.

Arbeitnehmern sollten ihre Gehaltabrechnungen daher genau nachrechnen. Arbeitgebern ist anzuraten, Ihre Abrechnungspraxis nochmals zu überprüfen. Andernfalls können im Nachhinein hohe Nachforderungsansprüche drohen.

Wir stehen sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern mit unserem Fachwissen und unserer Erfahrung zur Seite.


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