Prozesserfolg: TUI muss Minderungs- und Schadensersatzansprüche zahlen

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Mit Datum vom 02.10.2018 hat das Amtsgericht Hannover (Az. 426 C 1194/18) die Beklagte, TUI Deutschland GmbH, verurteilt, an den Kläger Minderungs-und Schadensersatzansprüche zu zahlen. 

Der von uns vertretene Kläger hatte für sich, seine damalige Lebensgefährtin und seinen Vater eine Pauschalreise gebucht. Die Unterbringung sollte in einem 4-Sterne-Hotel erfolgen. Bereits am Tag nach der Ankunft rügte der Kläger gegenüber der Reiseleiterin der Beklagten verschiedene Mängel, die zwischen den Parteien streitig gewesen sind. 

Dem Kläger wurde aufgrund der Mängel der Umzug in ein anderes Zimmer angeboten, was jedoch seitens des Klägers abgelehnt worden war. Durch Vermittlung der Reiseleiterin erfolgte ein Umzug in ein anderes Hotel. Hier musste der Kläger eine Zuzahlung leisten.

Im Streit waren sowohl der Zuzahlungsbetrag als auch ein Minderungsbetrag für die bis zum Hotelwechsel bestehenden Mängel, bei denen eine Minderungsquote von 25 % des Tagesreisepreises für angemessen erachtet worden war. 

Die Beklagte hatte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgetragen, dass die geltend gemachten Mängel nicht vorgelegen hätten, eine Minderung deshalb bereits ausscheiden würde. Zudem hätte mit dem angebotenen Hotelwechsel eine einvernehmliche Änderung des Reisevertrags vorgelegen.

Nach erfolgter Beweisaufnahme stand für das Amtsgericht Hannover fest, dass die entsprechenden Mängel vorgelegen haben und die geltend gemachte Minderungsquote auch in der Höhe nicht zu beanstanden gewesen ist. Aus dem Reisevertrag war die Beklagte verpflichtet, Abhilfe zu leisten. Eine solche Abhilfe war in Hinblick auf die technischen Probleme, die das gesamte Hotel ganz offensichtlich hatte, nur durch einen Umzug in ein anderes Hotel möglich. 

Zudem bestätigte die Beweisaufnahme das Vorbringen des Klägers, dass die Reiseleiterin dem Kläger telefonisch mehrere Alternativangebote unterbreitet hatte. Die Zeugin konnte insoweit auch bestätigen, dass seitens der Reiseleiterin ausdrücklich zugesichert worden war, dass dem Kläger die Mehrkosten für das Ersatzhotel erstattet werden.

Die Beklagte wurde daher antragsgemäß verurteilt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Gerne beraten wir Sie und vertreten Ihre Interessen in sämtlichen reiserechtlichen Angelegenheiten.

Schwede

Rechtsanwalt


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