Quotenvorrecht bei Unfallschaden mit erheblicher Mithaftung bzw. streitiger Haftungslage

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Bei Verkehrsunfällen haften bei einer Vielzahl von Schadensfällen beide Unfallbeteiligte anteilig je nach Verursachungsanteil (z. B. 50 zu 50, 75 zu 25, 1/3 zu 2/3, 80 zu 20).

Bei vielen streitigen Verkehrsunfällen ist es deshalb zu Beginn der Mandatsübernahme auch noch nicht absehbar, in welchem Umfang eine Haftung durchgesetzt werden kann.

Es gilt der Grundsatz, dass der Geschädigte beweisbelastet ist für das tatsächliche Unfallgeschehen und die daraus resultierenden Verursachungsanteile des Unfallgegners.

Eine Risikobeurteilung ist oftmals erst nach Akteneinsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte möglich.

Bei Unfällen entstehen bekanntermaßen sehr hohe Sachschäden, die Reparaturkosten sind teuer.

Deshalb muss eine interessengerichtete, zielführende Beratung im Vordergrund stehen, die auch die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Mandanten berücksichtigt.

Sobald eine nicht unerhebliche Mithaftung in Betracht kommt, kann deshalb bei einer sachgerechten Beratung auch der Vollkasko-Joker gezogen werden und die eigene Vollkaskoversicherung vorab zur Absicherung des wirtschaftlichen Schadens (Fahrzeugschaden) in Anspruch genommen werden, um daneben verbleibende Differenzansprüche gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend zu machen.

Im Rahmen der Haftungsquote können dann Differenzansprüche beim gegnerischen Versicherer realisiert werden, wobei in der Regel in Bezug auf den Fahrzeugschaden sich die Differenzansprüche in der Regel vollständig durchsetzen lassen (z. B. Selbstbeteiligung / merkantile Wertminderung).

Die weiteren anteiligen Schadenspositionen wie z. B. Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, Rückstufungsschaden werden dann nach Quote reguliert.

Dieses Vorgehen schafft zum einen wirtschaftliche Sicherheit und vermeidet unnötige Vorfinanzierungskosten (dies ist vielen Geschädigten auch gar nicht möglich).

Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klageverfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen bei den Gerichten eine erhebliche Prozessdauer in Anspruch nehmen.

Nachdem auch der Rückstufungsschaden letztendlich nach Quote durchgesetzt werden kann, verbleibt in der Regel wirtschaftlich auch bei einer erheblichen Mithaftung oftmals keine Differenzschäden, die den Mandanten belasten.

Die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung in Kombination mit dem Vorgehen nach dem gesetzlich verankerten Quotenvorrecht gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer sind für den Fall einer nicht unerheblichen Mithaftung der Garant einer schnellen und wirtschaftlich zufriedenstellenden Abwicklung für den Mandanten.



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