Radler überfährt Fußgänger: Haftung?
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[image]Kann der geschädigte Fußgänger nicht beweisen, dass der Radler zu schnell gefahren ist und der Unfall bei langsamerer Fahrt vermeidbar gewesen wäre, kann er keinen Schadensersatz verlangen. Will ein Fußgänger die Straße überqueren und ist weit und breit keine Ampel in Sicht, muss er besonders aufpassen. Denn kaum wird der Bürgersteig verlassen, muss man es mit rasenden Blechschüsseln und klingelnden Drahteseln auf der Fahrbahn aufnehmen. Nach § 25 III StVO (Straßenverkehrsordnung) darf man die Fahrbahn daher nicht betreten, wenn sich ein Fahrzeug nähert.
Fußgängerin rennt auf Radweg
Im konkreten Fall wollte eine Frau die Straße überqueren und stellte sich an den Rand des Bürgersteigs, der jedoch an einen Radweg grenzte, auf dem eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erlaubt war. Sie achtete nicht auf den darauf herannahenden 14-jährigen Mountainbiker und lief los. Der Zweiradfahrer konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und stieß mit der Frau zusammen, die daraufhin gerichtlich vom Unfallgegner Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangte.
14-jähriger muss nicht haften
Das Oberlandesgericht Saarbrücken lehnte jedoch eine Haftung des Radfahrers ab. Immerhin konnte die Frau nicht nachweisen, dass der Teenager zu schnell mit dem Rad unterwegs gewesen war und den Unfall bei geringerer Geschwindigkeit hätte vermeiden können.
Doch selbst wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben sollte, wäre ein Verschulden des Mountainbikers zu verneinen. Schließlich besitzt ein 14-jähriger noch nicht die Einsicht eines Erwachsenen, der erkannt hätte, dass ein Fußgänger die Straße überqueren möchte und daher die Geschwindigkeit verringert hätte. Er wird vielmehr darauf vertrauen, dass sich der Erwachsene verkehrsgerecht verhält und wartet, bis die Straße gefahrlos betreten werden kann. Stattdessen hat die Fußgängerin grob verkehrswidrig gehandelt, als sie blindlings die Straße betrat und die Vorfahrt des Radlers missachtete. Eine etwaige Mitverantwortlichkeit des Teenagers am Unfall tritt daher hinter dem Verschulden der Frau zurück.
(OLG Saarbrücken, Urteil v. 29.11.2011, Az.: 4 U 3/11-2)
(VOI)
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