Rechtliche Fragen und Antworten zum Thema Hundebiss

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Beißattacken unter Hunden oder Bissverletzungen durch einen Hund sind keine Seltenheit. Umso wichtiger ist es, die zivilrechtlichen Hintergründe zu kennen.

Tierhalter- und Tieraufseherhaftung: Unterschiede und Folgen

Die Haftung des Tierhalters ist in § 833 BGB geregelt.

Tierhalter ist diejenige Person, die darüber entscheidet, ob dritte Personen der von dem Tier ausgehenden, nur unzulänglich beherrschbaren Gefahren ausgesetzt werden. Wesentliche Indizien für die Einordnung als Tierhalter sind: Übernahme der Kosten aus eigenem Interesse für das Tier, alleiniges Bestimmungsrecht über das Tier, Inanspruchnahme des allgemeinen Wertes, der Nutzungen des Tieres für sich und das Risiko des Verlustes.

Es kommt aber auch mal vor, dass man auf seinen Hund nicht selbst aufpassen kann, sodass man die Hilfe von Freunden oder einer Tierpension in Anspruch nehmen muss. Wer haftet nun für den eigenen Hund?

Die Haftung des Tieraufsehers ist in § 834 BGB geregelt, wobei eine Haftung nur in Frage kommt, wenn die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernommen wird. Dies kann ausdrücklich durch den Abschluss eines (mündlichen) Vertrages oder aber stillschweigend erfolgen. Übergibt man seinen Hund an Freunde oder Bekannte ist rechtlich zwischen einem unentgeltlichen Verwahrungsvertrag und einer reinen Gefälligkeit zu unterscheiden. Ein Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindung begründet keine Tieraufseherhaftung und wird zumeist unter Familienangehörigen angenommen, welche nur über einen kurzen Zeitraum die tatsächliche Aufsicht über das Tier haben.

Sowohl der Tierhalter als auch der Tieraufseher haften für Schäden, die das Tier verursacht und in denen sich die spezifische Tiergefahr realisiert hat. Das Beißen eines Hundes stellt unstreitig eine spezifische Tiergefahr dar.

Haftungsverteilung bei Beißattacken unter Hunden 

Grundsätzlich haften für die Folgen einer Rangelei unter Hunden mit folgender Bissverletzung eines Menschen beide Tierhalter hälftig, da sich in der Bissverletzung die von beiden Hunden ausgehende Tiergefahr adäquat mitursächlich verwirklicht. Irrelevant ist grundsätzlich auch, welcher Hund mit der Rauferei begonnen hat, da bereits die von einem Tier ausgehende und auf ein anderes Tier einwirkenden Reize eine für einen Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen können.

Der pauschale Haftungsmaßstab 50 % zu 50 % wird jedoch nicht den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht, sodass gewisse Ausnahmen zu beachten sind.

Die alleinige Haftung kommt in Betracht, wenn keinerlei eigene Energie eines Hundes an dem Geschehen beteiligt gewesen ist, sich seine Rolle also auf seine bloße Anwesenheit beschränkt hat.

Eine Ausnahme von der hälftigen Haftungsverteilung gilt auch dann, wenn ein Hund angeleint war und der andere nicht. In diesem Fall trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres allein.

Bei der Haftungsverteilung spielt auch das Größenverhältnis der Hunde eine Rolle. Die von einem großen Hund ausgehende Gefahr ist größer als die von einem kleinen Hund ausgehende Gefahr. Die Tiergefahr eines Chihuahuas bei dem Angriff eines Rottweilers kann vollständig zurücktreten, obwohl der Chihuahua den Rottweiler erst durch sein Gebell auf sich aufmerksam gemacht hatte.

Im Rahmen des Haftungsmaßstabes ist ebenfalls zu berücksichtigen, ob es sich um einen Listenhund handelt oder ob der Hund bereits in der Vergangenheit durch Aggressivität aufgefallen ist. In diesen Fällen gilt, dass an die Sorgfaltspflichten des Hundehalters strenge Anforderungen zu stellen sind. Im Übrigen gilt es die für Listenhunde geltenden Vorschriften zu beachten, worunter die Maulkorbpflicht und der Leinenzwang fallen.

Neben den Eigenschaften und dem Verhalten der Hunde ist zu berücksichtigen, inwiefern die verletzte Person ein Mitverschulden trifft. Greift man in die Rangelei zwischen Hunden ein, so lässt man diejenige Sorgfalt außer Acht, die ein ordentlicher und verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflegt, um sich vor Schaden zu bewahren, insbesondere sich nicht auf die allgemein bekannten Tiergefahren eingestellt und entsprechende Vorsicht walten lässt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass viele Faktoren zur Beurteilung des Haftungsverhältnisses beachtet werden müssen. Eine Beurteilung des Einzelfalles ist daher unumgänglich.

Wenn Sie eine Bissverletzung erlitten haben, egal ob Ihr Hund involviert war oder nicht, wenden Sie sich gerne jeder Zeit an mich. Ich stehe Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

RAin Sarah Schörghuber 



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