Rechtlicher Schutz von Datenbanken - BGH legt dem EuGH Frage zur Vorabentscheidung vor!

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(BGH, Beschluss vom 18.09.2014, Az. I ZR 138/13)

Es geht um die richtlinienkonforme Auslegung des § 87a Abs. 1 S. 1 UrhG, der Art. 1 Abs. 2 der EU-Richtlinie 96/9/EG umsetzt.

Erst einmal zum Sachverhalt: Geklagt hatte der Freistaat Bayern, der durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation topographische flächendeckende Landkarten für das gesamte Bundesland herausgibt. Der beklagte Verlag veröffentlicht Atlanten, Tourenbücher und Karten u.a. für Radfahrer. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe zur Erstellung des Kartenmaterials dessen Karten genutzt und die diesen zugrunde liegenden Daten übernommen und nahm die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch und begehrt die Feststellung einer Schadensersatzpflicht.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, das OLG hinsichtlich Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzpflicht die Klage abgewiesen. Der Erfolg der Revision, mit der der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt, hängt davon ab, ob der Beklagte das Recht des Klägers an Datenbanken gemäß der §§ 87a ff. UrhG verletzt hat.

Unter Datenbank versteht man eine selbstständige, auf Dauer und flexiblen sicheren Gebrauch ausgelegte Datenorganisation. Sie umfasst eine Datenbasis und eine zugehörige Datenverwaltung. Die Datenbank dient der strukturierten Speicherung und Verwaltung einer großen Menge von Daten. Datenbanken genießen aufgrund ihrer mit der Herstellung verbundenen erforderlichen Investitionen urheberrechtlichen Schutz nach den §§ 87 ff. UrhG. Dem Hersteller gewährt das UrhG ein 15-jähriges ausschließliches Recht, die Datenbanken ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben, § 87b UrhG.

87 Abs. 1 S. 1 UrhG lautet: „Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.“

Dabei stellte sich dem BGH folgende Frage, die er dem EuGH nunmehr zur Vorabentscheidung vorlegte: Ist bei der Frage, ob eine Sammlung von unabhängigen Elementen i.S.v. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG vorliegt, weil sich die Elemente voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, jeder denkbare Informationswert oder nur derjenige Wert maßgebend, welcher unter Zugrundelegung der Zweckbestimmung der jeweiligen Sammlung und der Berücksichtigung der sich daraus ergebenden typischen Nutzerverhaltens zu bestimmen ist?

Welche Anforderungen an die Unabhängigkeit der Elemente unter Berücksichtigung des Art. 1 Abs. 2 der RL 96/)/EG zu stellen sind, ist nicht abschließend geklärt und in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Darauf bezieht sich auch die oben wiedergegebene Vorlagefrage.

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Rechtsanwältin Katharina Scharfenberg


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