Rechtsanwalt als Urheber von Allgemeinen Geschäftsbedingungen?

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AGB sind nicht durchweg als individuelle geistige Schöpfungen eines einzelnen Juristen anzusehen und daher nicht grundsätzlich vom Urheberrechtsschutz erfasst. Ihre Gestaltung lässt sich auf vorveröffentlichte einschlägige Sammlungen in Formularbücher u.Ä. oder konkreten veröffentlichten Aufsätzen und Rechtsprechungsentscheidungen zurückführen, welche jedenfalls der Fachwelt allgemein zugänglich sind.

Geklagt hatte ein ehemaliger Rechtsanwalt, dessen Sozietät sich in Insolvenz befindet. Er behauptete, die AGB entworfen zu haben, welche der Beklagte in seinem Onlineshop verwendet und machte urheberrechtliche Ansprüche (Schadensersatz) diesbezüglich geltend. Außergerichtlich zahlte der Beklagte an den Kläger, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, 800 Euro. Er war der Ansicht, der Kläger dürfe wegen des Insolvenzverfahrens die urheberrechtlichen Ansprüche gar nicht geltend machen. Auch sei die Schadenshöhe nicht hinreichend dargetan.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Es führte aus, dass schon die Urheberschaft des Klägers nicht schlüssig dargelegt worden war. Als Urheber ist anzusehen, wer ein Werk im Wege eines Realaktes schöpft. Ein Text ist dabei typischerweise das Ergebnis eines längeren Überlegungs- und Formulierungsprozesses. Bei Texten, die von Rechtsanwälten bei Ausübung ihres Berufes formuliert werden, lässt sich der Entstehungsprozess näher eingrenzen, nämlich durch das konkrete Mandat.

Der Kläger hat vorliegend nicht dargetan, wie er die streitgegenständlichen AGB geschaffen hatte. Er hatte lediglich erklärt, dass er seit 2006 für eine Vielzahl von Mandanten immer wieder AGB formuliert und angepasst habe.

Bei AGB handelt es sich jedoch nicht durchweg um individuelle geistige Schöpfungen i. S. d. Urheberrechts. Ihre Entstehung ist vielmehr dadurch geprägt, dass sie sich auf bereits veröffentlichte Sammlungen in Formularbüchern und einschlägiger Aufsätze und Rechtsprechung zurückführen lassen, die der Fachwelt allgemein zugänglich sind. Möglich ist, dass die Kompilation bzw. Kombination einzelner Klauseln zu einem Gesamtwerk vollständig von einer der genannten Veröffentlichungen entnommen werden.

Daher bedarf es einer detaillierten Darlegung, ob und in welchem Umfang derartige Vorlagen eingesetzt und kombiniert wurden und in welchem Umfang eigene Neuformulierungen vorgenommen wurden. Erst dann lässt sich beurteilen, ob ein urheberrechtsschutzfähiges Werk überhaupt entstanden ist.

(AG Kassel, Urteil vom 05.02.2015, Az. 410 C 5684/13)

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Rechtsanwältin Scharfenberg

Fachanwältin für Urheber- u. Medienrecht

 


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