Rechtsaspekte bei Aufnahmen von und mit Personen (KUG)

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§ 22, 23 KUG (www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/)

Ein spezieller Blick sollte auf die Rechteübertragung von Aufnahmen von Personen gelegt werden. Immer wieder treten hier, neben der ebenfalls essentiellen Rechteübertragung der Verwendung der Bilder durch den Ersteller/Fotografen/Werbefilmer, erhebliche Probleme in der Praxis auf.

Man erstellt eine Präsentation, ein Werbebanner, einen Internetauftritt, einen Katalog oder dreht einen Werbefilm über sein Unternehmen und die darin vorkommenden Mitarbeiter/Personen sind zunächst mit allem einverstanden und machen gerne und bereitwillig mit. Aber was passiert wenn ein Mitarbeiter oder eine andere mitwirkende Person seine/Ihre Meinung ändert? In der Praxis passiert so etwas häufig nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Kann man aus dem bereitwilligen Mitwirken bei der Erstellung der Fotos, Unterlagen, Werbefilm den Schluss bzw. das Recht ziehen, die Aufnahmen auch über das Arbeitsverhältnis hinaus verwenden zu dürfen? Was passiert wenn ein Mitwirkender stirbt, können die Erben Rechte geltend machen?

In vielen Fällen ist nichts schriftlich vereinbart worden und man hat an eine solche Situation überhaupt nicht gedacht. Wenn man an etwas gedacht hat, dann an die Rechteeinräumung mit dem Fotografen, da man hier ein Honorar gezahlt hat.

Das Recht am eigenen Bild gewährt dem Mitarbeiter nicht nur negative Abwehrbefugnisse gegen Eingriffe Dritter („right of privacy“), sondern auch die positive Freiheit darüber zu entscheiden, ob und wenn ja auf welche Weise und in welchem Umfang sein Bildnis verbreitet werden soll („right of publicity“)

Eine entsprechende Einwilligung des Mitarbeiters/Person kann auch stillschweigend erklärt werden. Hier ist aber in den meisten Fällen nicht klar, in welchem Umfang die Einwilligung vorliegt. Insbesondere ist der Zweck, die Art und der Umfang in den seltensten Fällen klar kommuniziert worden, völlig abgesehen von den erheblichen Beweisproblemen.

Wichtig zu wissen ist, dass eine Einwilligung unwirksam ist, wenn der Einwilligende nicht auch in den Zweck, Art und Umfang eingewilligt hat. Nur als Beispiel ist hier die Verfremdung, Skalierung, Ausschnitte, Kombination mit anderen Bildern und Texten zu nennen. Das Vorliegen einer Einwilligung für den jeweiligen Zweck, die Art und den Umfang der Verwendung muss immer der Verwender des Werkes beweisen.

Eine Einwilligung kann räumlich, zeitlich und inhaltlich begrenzt erteilt werden. Bei einer lediglich konkludenten Einwilligung ist hier ein weiter Raum für Rechtsstreitigkeiten.

Dies führt zu Abmahnungen/einstweiligen Verfügungen und teuren Gerichtsverhandlungen.

Aus diesem Grunde ist es dringend anzuraten, soweit es mit einem vernünftigen Rahmen möglich ist, jeweils eine schriftliche Einwilligung einzuholen. Die Einwilligung muss nicht mit Kosten verbunden sein, ein Honorar ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung einer Einwilligung.

Die Einwilligung sollte alle relevanten Punkte enthalten (Zweck, Art, Umfang).

Soll das Foto für Werbung verwendet werden? Eine Aufnahme einer Wandergruppe beinhaltet nicht das Recht zur Verwendung des Bildnisses in einem Fremdenverkehrsprospekt oder einer anderen kommerziellen Verwendung (OLG Frankfurt GRUR 1986 – 614-Ferienprospekt).

Für welche Art von Werbung soll das Foto verwendet werden? Eine Einwilligung der Veröffentlichung in einer Modezeitschrift stellt nicht zugleich eine Einwilligung in eine Veröffentlichung im Zusammenhang mit einem Bericht über sexuelle Probleme von Partnerschaften im Alltag da (KG ZUM-RD 1998, 554).

Dürfen die Aufnahmen bearbeitet werden (Verfremdung, Skalierung, Ausschnitte, Kombination mit anderen Bildern und Texten)?

Man sollte auch darauf achten, dass die Einwilligung zeitlich unbegrenzt und unabhängig von dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses, sowie über den Tod hinaus erteilt wird, sofern nicht von Anfang an eine nur sehr eng begrenzte zeitliche Nutzung vorgesehen ist.

Auch bei der vermuteten Einwilligung (siehe § 22 Satz 2 KUG) ist bei fehlender nachweislicher Festlegung des Zweckes, der Art und des Umfang ein erhebliches Streitpotenzial.

Angesichts des persönlichkeitsrechtlichen Charakters des Rechts am eigenen Bild, obliegt Bildverwertern eine besondere Sorgfaltspflicht, so dass gerade im digitalen Zeitalter und der Möglichkeit des Zugriffs durch eine Vielzahl von Personen auf Daten (Bsp. Cloud), dringend anzuraten ist, jeweils den Umfang der Rechte als Information zu hinterlegen (gegebenenfalls auch einen Sperrvermerk – Bsp. keine Rechte für Werbung).

Bezieht man Bildmaterial aus anderen Quellen, so sollte man sich am besten eine schriftliche Bestätigung der Einwilligung und der Rechteübertragung vorlegen lassen. Wenn dies nicht möglich ist, dass sollte man zumindest eine Freistellungsvereinbarung (Freistellung von Urheber- wie auch Persönlichkeitsrechten Dritter) abschließen.


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