Rechtsmissbrauch: Urteile im Fall IDO Verband Abmahnung

  • 11 Minuten Lesezeit

Update 09.12.2022: OLG Köln hebt Urteile des LG Köln auf

Ich hatte darüber berichtet, dass das Landgericht Köln den IDO Verband zu Schadensersatz verurteilt hat. In 20 Fällen hatte der IDO Verband Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln eingelegt. Am 18.11.2022 waren die Berufungsverhandlungen vor dem OLG Köln. Die Berufung des IDO war erfolgreich. Das OLG Köln hat zugunsten des IDO entschieden und die Urteile des LG Köln aufgehoben. Es wurde die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

Mit der Frage des Rechtsmissbrauchs meinte das OLG Köln sich gar nicht befassen zu müssen, weil nach Ansicht des Senats bereits die Voraussetzungen der denkbaren Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt seien.

Durch die geführten Verfahren sind sehr viele Informationen den Rechtsmissbrauch betreffend bekannt geworden.



LG Heilbronn, Urteil vom 20.12.2019, Az: 21 O 38/19 KFH (nicht rechtskr.)

Als erstes Gericht hat das Landgericht Heilbronn Rechtsmissbrauch des IDO angenommen, weil der IDO Verband seine eigenen Mitglieder verschone und diese nicht abmahne.

 

Ein Onlinehändler wurde zunächst vom IDO Verband wegen diverser angeblicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt. Gegenstand der Abmahnung war unter anderem das Fehlen von Informationen über Garantiebedingungen. Der abgemahnte Händler erhob daraufhin negative Festellungsklage mit der Begründung, dass der IDO gar nicht berechtigt sei Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Der IDO Verband hatte dann als sogenannter Widerkläger gegen den Abgemahnten Klage auf Unterlassung erhoben.

 

Recherchen des Händlers haben ergeben, dass der IDO seine eigenen Mitglieder selbst gar nicht kontrolliert. Die eigenen IDO Mitglieder sind damit nicht der Gefahr einer Abmahnung ausgesetzt. Der IDO Verband hatte während des Verfahrens vor dem Landgericht Heilbronn mehrfach behauptet, auch seine eigenen Mitglieder zu kontrollieren und bei Zuwiderhandlungen dagegen vorzugehen. Im Rahmen der Beweisaufnahme stellte sich aber heraus, dass diese Behauptung unzutreffend war. Eine als Zeugin vernommene Mitarbeiterin des IDO musste einräumen, dass eine systematische Kontrolle gar nicht stattfindet.

 

Wie hat sich der IDO geäußert?

Der IDO gab an, seine Mitglieder bereits seit 2011 über die Werbung mit Garantien zu informieren. Es habe ab Januar 2019 E-Mails mit Hinweisen auf die Notwendigkeit der rechtskonformen Garantieinformationen gegeben. Der Vortrag des IDO wird im Urteil wie folgt zitiert:

„Da die Thematik zunehmend auch im Internet bekannt geworden sei, sei es vereinzelt auch zu Beschwerden über Mitglieder bzw. Zwischenmitgliedern gekommen. Diese seien durch entsprechende Hinweise und Optimierung der Werbung erledigt worden. Zudem sei die einschlägige Rechtsfrage noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt, indes die Klärung anderwärts veranlasst.“

Eigene Mitglieder hat der IDO wegen einer angeblich falschen Information zur Herstellergarantie nicht abgemahnt. Im Tatbestand des Urteils heißt es:

„Er habe seine Mitglieder stichprobenartig überprüft und, was er ohnehin mache, auf erfolgreich auf die Beseitigung von Verstößen gedrängt. In wenigen Fällen habe er durch die Androhung von Abmahnungen / Klagen erreicht, dass die Verstöße beseitigt worden seien.“

Aufklärung der Gegebenheiten nicht möglich

Der Verfahrensbevollmächtigte des IDO war nicht in der Lage, zu den fraglichen Gegebenheiten Auskünfte zu erteilen und auch der Vorstand des IDO ist nicht zum Verhandlungstermin erscheinen.

„Die Widerklägervertreterin zeigte sich jedoch auf Nachfrage nicht in der Lage, zu den fraglichen Gegebenheiten auch nur rudimentär Auskunft zu erteilen und hat auf die Zeugin S. verwiesen, auf deren Aussage noch zurückzukommen sein wird. … Obwohl das Gericht in der Verfügung vom … das Bedürfnis um Aufklärung deutlich gemacht hat, ist der Vorstand des Widerklägers der Verhandlung somit fern geblieben, was nach Würdigung Zeichen für die Taktik einer mangelnden Transparenz ist.“

Verquickung familiärer und wirtschaftlicher Interessen beim IDO

Sind die Mitarbeiter beim IDO miteinander verwandt?

„Die gegebenen Verhältnisse deuten auf eine Verquickung familiärer und wirtschaftlicher Interessen im Bereich des Widerklägers hin. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Zeugin X eine freie Mitarbeiterin des Widerklägers – entsprechend des Hinweises der Prozessvertreterin des Widerklägers – umfassende Auskunft zu den angesprochenen Themen sollte erteilen können, wenn dies nicht mit einem familiären Kontext zu erklären sein solle – die Zeugin ist die Schwester der Vorstandsvorsitzenden des Widerklägers. Überhaupt ist nicht ersichtlich, warum die Zeugin unter den gegebenen Umständen „freie Mitarbeiterin“, also selbstständig und nicht abhängig beschäftigt sein könnte. Immerhin beläuft sich der Arbeitsumfang nach ihren Angaben auf mehr als 20 Stunde pro Woche bei Entlohnung nach geleisteten Stunden. Nach ihren Schilderungen in der Sache, nach denen sie letztlich keinen Entscheidungsspielraum hat und lediglich Hilfsdienste leistet, dürfte ein verschleiertes Arbeitsverhältnis vorliegen. Die Problematik hat die Zeugin offenbar erkannt, indem sie mit weitergehenden Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit sehr zurückhaltend war. So hat sie ausgesagt, sie könne nicht „genau“ angeben, welcher Prozentsatz ihrer Einkünfte die Vergütung ausmache. Was an dieser Stelle eher die Frage zur Erlangung eines Überblickes über die berufliche Tätigkeit der Zeugin hatte dienen sollen, weshalb nicht weiter nachgefragt wurde, erweist sich in dem Kontext der weitergehenden Angaben als wichtige Erkenntnisquelle für die Einordnung der Rolle der Zeugin im Zusammenhang mit der Organisation des Widerklägers. Es liegt nahe, dass es bei der „Beauftragung“ der Zeugin um die Vermeidung eines „bösen Scheins“ mit Blick auf § 55 AO oder gar entsprechende Satzungsbestimmungen gehe. Motivation für die ungenauen Angaben ist es offenbar zu vermeiden, dass das Gericht sich ein umfassendes und zutreffendes Bild von der Tätigkeit der Zeugin und den wirtschaftlichen Zusammenhängen im Bereich des Widerklägers mache. Mit einem solchen Vorgehen wird indes das Gegenteil des intendierten erreicht: Es ergibt sich das Bild einer undefinierbaren Gemengelage von privaten und öffentlichen Interessen unter Gefährdung der Beachtung von Einschränkungen aufgrund satzungsmäßigen bzw. gesetzlichen Bindungen im Rahmen eines Idealvereins und Verbraucherverbandes, der Rechte gem. § 8 UWG geltend machen will.“

Einblicke in die innere Struktur des IDO sollten vermieden werden

„Nicht ersichtlich ist, warum gerade eine freie Mitarbeiterin, die nach ihren Angaben noch dazu lediglich Hilfsdienste leistet, prädestiniert sein sollte, zuverlässig Einblicke in sämtliche Angelegenheiten, einschließlich der wirtschaftlichen Gegebenheiten des Vereins zu geben bzw. diese als kompetente Zeugin zu vermitteln. Diese prozessuale Vorgehensweise spricht unter den gegebenen Umständen eher dafür, dass die Verschaffung eines Einblickes in die innere Struktur des Widerklägers durch „Außenstehende“, auch Beschäftigte des Vereins, möglichst vermieden werden soll.“

Hat sich die Zeugin mit dem IDO abgestimmt?

„Die Vorgehensweise der Zeugin erscheint als mit dem Widerkläger abgestimmt und als strukturell verfestigt, zumal das Vorbringen des Widerklägers und erkennbare Aussageintention der Zeugin auf einer Linie liegen. Dies zeigt sich in Ansehung des nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellenden Umstandes, dass der Widerkläger sein Vorgehen bei Wettbewerbsverstößen von Mitgliedern in wesentlichen Punkten falsch dargestellt hat und sich dies mit der Aussage der Zeugin fortsetzt.“

Hat der Ido im Verfahren falsch vorgetragen?

Ja, das bedeuten die Feststellungen im Tatbestand des Urteils. Das Gericht kam nach Anhörung der Zeugin X zu dieser Überzeugung.

„So hat der Widerkläger nicht allein behauptet, er weise seine Mitglieder auf Verstöße hin, sondern er setze eine Frist zur Beseitigung des jeweiligen Verstoßes bzw. nach fruchtlosem Fristablauf werde er auch gegen das Mitglied tätig, d. h. spreche Abmahnungen aus und setze seine Ansprüche auch gegen Mitglieder gerichtlich durch, seien es Unterlassungs- oder Vertragsstrafenansprüche. Diese Behauptungen sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unzutreffend. Der Widerkläger hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kein gerichtliches Verfahren benennen können, dass einen Unterlassungsanspruch gegen ein Mitglied betraf. Der von ihm als Nachweis für gegen Mitglieder geführte Verfahren in Bezug genommenen Entscheidungen des Landgerichtes Mönchengladbach und Osnabrück betreffen ausweislich der Textauszüge Vertragsstrafenansprüche. Die ferner als Beleg für einen gegen ein Mitglied geltend gemachten Unterlassungsanspruch angeführte Verfügung des Landgerichtes Berlin vom 12.09.2016 ist nicht aussagekräftig, insbesondere deswegen nicht, weil nicht bekannt ist, unter welchen Umständen welcher Anspruch mit welchem Ergebnis Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, das im Übrigen mit großer Wahrscheinlichkeit mittlerweile abgeschlossen sein dürfte, so dass Gegenstand und Art der Erledigung unschwer zu reflektieren gewesen sein würden. Ganz im Sinne dieser Parallelität hat die Zeugin S. in ihrer Vernehmung die Behauptungen des Widerklägers sinngemäß wiederholt, es erfolge nach einem Ersthinweis eine Aufforderung zur Beseitigung mit Fristsetzung, sodann eine allerletzte Aufforderung, dann werde gegen das Mitglied vorgegangen. Auf konkrete Nachfrage hin zeigte sich die Zeugin indes nicht in der Lage, hierzu konkrete Beispiele zu benennen bzw. auch nur eine Anzahl entsprechender Fälle anzuführen oder auch nur zu den nach der vorgetragenen Stringenz in der Vorgehensweise notwendigen Aktenführungen Ausführungen zu machen, obwohl ihr als durch den Widerkläger universell benannte Zeugin entsprechende Fähigkeiten angesonnen seien müssten.“

Landgericht Heilbronn nimmt deshalb Rechtsmissbrauch an

In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Im Ergebnis stellt sich die Vorgehensweise des Widerklägers als Missbrauch unter Würdigung der Begleitumstände des vorprozessualen und prozessualen Vorgehens dar. Zwar ergibt sich ein noch unvollständiges Bild hinsichtlich der Vorgehensweise des Widerklägers und grundsätzlich darf ein Wettbewerbsverband – wie ausgeführt – die Adressaten seines satzungsmäßigen Handelns und seine Vorgehensweise frei bestimmen. Die Möglichkeit des planmäßigen Aussparens von Mitgliedern bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die auch keinesfalls von der Treuepflicht im Verein gedeckt sein kann, da sich diese niemals gegen satzungsmäßige Verpflichtungen richten kann, ist indes greifbar. Bereits auf dieser Basis greift die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, wie sie das OLG Hamm in dem vom Widerbeklagten angeführten Urteil vom 13.06.2013 – 4 U 26/13 – zutreffend gesehen hat. Demnach obläge es nach alledem bereits aus diesen Gründen dem Widerkläger, den gegen ihn sprechenden Anschein zu entkräften.

 

Hinzukommt der oben dargelegte weitergehende Anschein einer Verquickung privater und öffentlicher Interessen. Besonders aber im Zusammenwirken mit dem dargestellten Prozessverhalten ergibt sich ein Gesamtbild, dass die Durchsetzung etwa gegebener Unterlassungsansprüche im vorliegenden Verfahren ausschließt.“

Damit hat das Landgericht Heilbronn als erstes Gericht einen Rechtsmissbrauch des IDO angenommen.

 

Berufung vor dem OLG Stuttgart

Gegen dieses Urteil hat der IDO Verband Berufung eingelegt. Der Rechtsstreit wird derzeit vor dem OLG Stuttgart, Az: 2 U 8/20, geführt. 

Es ist im Berufungsverfahren vor dem OLG Stuttgart ein Hinweisbeschluss ergangen. Der IDO ist aufgefordert zu seiner internen Vereinsstruktur in organisatorischer und finanzieller Hinsicht umfassend vortragen. Ferner muss er zum Umfang der Rechtsverfolgung in den Jahren zwischen 2018 bis 2020 Angaben machen, wobei zwischen Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern zu trennen ist. Im Hinweisbeschluss heißt es:

„Der Senat hat den Beklagten bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sein Vortrag zu seinen inneren Verhältnissen und zu seinen Aktivitäten bislang weithin substanzarm ist. Der Beklagte muss gewärtig sein, dass sich dies bei der Würdigung, die der Senat zur Frage eines strukturellen Rechtsmissbrauchs im Freibeweisverfahren vorzunehmen haben wird, gegen ihn wenden kann.“

Der IDO wird vom Gericht dazu aufgefordert, zu folgenden Themenkomplexen vorzutragen:

 

systematisches Verschonen von Mitgliedern

Im Rahmen der Rechtsdurchsetzungstätigkeit muss der IDO-Verband vortragen,

 

  • wie viele Unternehmen er in den Jahren 2018 bis 2020 abgemahnt hat;
  • wie viele von diesen Abmahnungen vorgerichtlich zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geführt haben;
  • wie viele der 2018 bis 2020 abgemahnten Unternehmen er gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen hat;
  • welche der abgemahnten oder gerichtlich in Anspruch genommenen Unternehmen zum Zeitpunkt der Abmahnung bzw. bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens Mitglieder des Beklagten waren;

 

Einnahme- und Ausgabestruktur 2018 bis 2020

Zu seinen Einnahmen und Ausgaben in den Jahren 2018 bis 2020 muss der IDO jetzt folgendes darlegen:

 

I. Einnahmen

Dabei muss der Aufstellung der Einnahmen insbesondere zu entnehmen sein, in welcher Höhe der IDO Einnahmen erzielt hat aus

 

  • Beiträgen von aktiven Mitgliedern
  • Beiträgen von passiven Mitgliedern
  • Vertragsstrafen
  • Abmahnkostenerstattungen
  • sonstigen Einnahmequellen

 

II. Ausgaben

Die Aufstellung der Ausgaben muss erkennen lassen, wofür die jeweiligen Ausgaben angefallen sind. Sie ist nach Tätigkeitsbereichen zu ordnen und zu gliedern und hat den Grund der Zahlung zu nennen. Insbesondere muss hierzu auch detailliert aufgeschlüsselt werden, welche Zahlungen der IDO in den Jahren 2018 bis 2020 geleistet hat an

 

  • Mitglieder seines Vorstandes im Sinne seiner Satzung;
  • aktive Mitglieder des Beklagten;
  • Unternehmen, an denen Vorstandsmitglieder oder aktive Mitglieder beteiligt waren.

 

III. Vorlage bestimmter Urkunden

Hierzu sind ergänzend die geprüften Einnahme-Überschuss-Rechnungen und Bilanzen über die Jahre 2018 bis 2020 vorzulegen, soweit vorhanden.

 

Mitgliederstruktur

Zum Mitgliederbestand sind folgende Fragen zu beantworten:

 

  • Wer war in den Jahren 2018 bis 2020 aktives Mitglied des IDO?
  • Wann ist das jeweilige aktive Mitglied dem IDO beigetreten?
  • Wann hat es den Status als aktives Mitglied erlangt?
  • Wann hat es den Status als aktives Mitglied ggf. verloren?

 

Ergänzend ist eine aktuelle Liste der aktiven Mitglieder vorzulegen.

 

Vorstand

Hierzu sind folgende Fragen zu beantworten:

 

  • Wer gehörte dem Vorstand im Sinne der Satzung des Beklagten in den Jahren 2018 bis 2020 an?
  • Für welche Zeit waren diese Personen Vorstandsmitglieder (auch wenn die Tätigkeit vor 2018 begonnen hat)?
  • Welche Tätigkeiten haben die einzelnen Vorstandsmitglieder innerhalb des Vereins in den Jahren 2018 bis 2020 ausgeführt (detaillierte Angaben)?
  • Welche Tätigkeiten haben diese Personen über ihre Vorstandstätigkeit hinaus für den Beklagten in dieser Zeit erbracht?
  • Welche familienrechtlichen bzw. verwandtschaftlichen Beziehungen bestehen oder bestanden zwischen diesen Vorstandsmitgliedern?

 

Arbeitsapparat und Tätigkeiten des IDO

  • Wer stand in den Jahren 2018 bis 2020 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum IDO, mit welchem Arbeitsumfang, welchem Aufgabenbereich und mit welcher Vergütung bzw. welchem Lohn (sofern dies nicht aus den Angaben zu einem der vorstehenden Punkte klar ersichtlich ist)?

 

Wie geht es weiter?

Es bleibt zunächst abzuwarten, ob der IDO dem Hinweisbeschluss des OLG Stuttgart in vollem Umfang nachkommen wird, oder nicht. Der IDO könnte auch einfach die Berufung zurücknehmen. Dann würde allerdings das Missbrauchsurteils des LG Heilbronn rechtskräftig und der IDO hätte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Ich rechne nicht mit einer Berufungsrücknahme durch den IDO. Spätestens beim nächsten Verfahren im gleichen oder einen anderen Gerichtsbezirk müsste der IDO wieder mit einem entsprechenden Hinweisbeschluss rechnen.


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Ihr
Rechtsanwalt Andreas Gerstel
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht


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