Rechtswidriger Schufa-Eintrag – 5.000 Euro Schadenersatz wegen Verstoßes gegen die DSGVO

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Ein negativer Schufa-Eintrag macht das Leben weitaus schwieriger. Der Abschluss von vielen Verträgen ist kaum noch möglich. Das ist noch ärgerlicher, wenn der Schufa-Eintrag auch noch ungerechtfertigt ist. Betroffene haben jedoch gute Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren, wie ein Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. November 2021 zeigt (Az.: 3 O 12/20). Der unberechtigte Schufa-Eintrag muss nach dem Urteil nicht nur umgehend gelöscht werden, der Kläger erhält auch Schadenersatz in Höhe von 5.000 Euro wegen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um eine offene Stromrechnung. Der Kläger hatte im Juni 2018 die Rechnung über rund 291 Euro nicht bezahlt. Nach mehreren erfolglosen Mahnungen unter Einbeziehung eines Inkasso-Unternehmens folgte ein Jahr später der Vollstreckungsbescheid über die Forderung, die inklusive Zinsen, Nebenforderungen und weiteren Kosten inzwischen auf 493 Euro angewachsen war. Am gleichen Tag erfolgte auch der Eintrag bei der Schufa.


Der Kläger beglich kurz darauf die Forderung. Zudem wurde dem Stromlieferanten im Wege einer einstweiligen Verfügung vom 8.11.2019 aufgegeben, die Löschung der Negativ-Eintragung bei der Schufa zu veranlassen. Am 12.11.2019 war der Eintrag gelöscht.

Der Kläger führte in dem Verfahren vor dem LG Mainz aus, dass die Einmeldung bei der Schufa rechtswidrig war. Er habe weder die Rechnungen noch die Mahnungen oder den Mahnbescheid erhalten. Durch den Negativeintrag bei der Schufa habe er anhaltende massive wirtschaftliche Konsequenzen und Nachteile erlitten. So habe zwischen Eintragung und Löschung das Scheitern einer Immobilienfinanzierung gedroht. Zudem sei er beruflich auf seine Kreditkarten angewiesen, die nach dem Eintrag gesperrt waren. Bei einer Bank werde er aufgrund des negativen Schufa-Eintrags weiterhin als nicht kreditwürdig. Insgesamt habe er trotz seines guten Einkommens einen massiven Ansehensverlust erlitten. Die Schufa-Eintragung sei rechtswidrig gewesen, weil der Ablauf der Einspruchsfrist nicht abgewartet wurde.

Nachdem der Negativeintrag bei der Schufa widerrufen und gelöscht war, verlangte der Kläger u.a. noch Schadenersatz. Das LG Mainz bestätigte zunächst, dass der Negativeintrag bei der Schufa rechtswidrig war und sprach dem Kläger auch Schadenersatz in Höhe von 5.000 Euro zu.

Es sei zwar kein erstattungsfähiger materieller Schaden entstanden, der Kläger habe aber einen nach Art. 82 DSGVO ersatzfähigen immateriellen Schaden erlitten. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch für immaterielle Schäden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist eine benennbare und tatsächliche Persönlichkeitsverletzung, so das Gericht. Diese Voraussetzung sei durch die rechtwidrige Einmeldung an die Schufa erfüllt. Dieser immaterielle Schaden sei umfassend zu ersetzen. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5.000 Euro, so das LG Mainz.


„Das Urteil zeigt, dass es sich einerseits lohnt gegen rechtswidrige Schufa-Einträge vorzugehen und andererseits, dass die DSGVO kein zahnloser Papiertiger ist, sondern Verstöße streng sanktioniert werden“, so Rechtsanwalt Hitzler.

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