Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Regressansprüche!

Regressansprüche einfach erklärt

  • 5 Minuten Lesezeit
Regressansprüche einfach erklärt

Experten-Autorin dieses Themas

Wenn Sie einen Schaden bei einem Dritten verursacht haben und die Schadenssumme von einer Versicherung abgedeckt ist, können Sie sich freuen. Doch abgeschlossen ist der Fall damit manchmal noch nicht. Gerade bei hohen Schadenssummen prüft die Versicherung in aller Regel, ob sie möglicherweise Regress beim Schadensverursacher nehmen kann. 

Mit den Begriffen Regressanspruch oder Regressforderung sind die meisten Menschen im Alltag eher selten konfrontiert. Hier erfahren Sie, was Regressansprüche sind, in welchen typischen Fällen eine Regressforderung in Betracht kommt und wann ein Regressanspruch verjährt. 

Immer mindestens drei Personen

Was ist ein Regressanspruch? Ein Regressanspruch erfordert immer mindestens ein Drei-Personen-Verhältnis. Regress bedeutet, dass eine Person zunächst einer anderen Person zur Leistung verpflichtet ist, sich aber diese Leistung von einer dritten Person zurückholen kann. Das Wort Regress kommt vom lateinischen Wort „regressus“, das „Rückkehr“ bedeutet. Wer Regressansprüche geltend machen will, möchte also Rückgriff bei einem Dritten nehmen und sich dadurch schadlos halten.  

Regressansprüche treten im Alltag wohl am häufigsten bei Versicherungsfällen auf. Ein klassisches Regressanspruch-Beispiel ist das Drei-Personen-Verhältnis beim Verkehrsunfall: Person 1 (Unfallverursacher) fährt auf das an der Kreuzung stehende Fahrzeug von Person 2 auf und verursacht dadurch einen Schaden bei Person 2 (Geschädigter). Der Kfz-Haftpflichtversicherer (Person 3) von Person 1 reguliert den Schaden des Geschädigten. 

Im Normalfall wird der Unfallverursacher als Versicherungsnehmer dann auch nicht in Regress genommen. Stellt sich aber heraus, dass er den Unfall grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verursacht hat, beispielsweise weil er bei der Fahrt unter erheblichem Alkoholeinfluss stand, kann ein Regressanspruch entstehen. In diesem Fall wird die Versicherung beim versicherten Unfallverursacher Rückgriff nehmen, also die gezahlte Schadenssumme ganz oder zum Teil von ihm zurückfordern. Diese Rückforderung nennt man Regress. 

Typische Regressansprüche der Versicherung

Regelmäßig prüfen Versicherungen bei Schadensfällen, ob sie Regress beim Schadensverursacher nehmen können. Eine Regressforderung der Versicherung gegenüber demjenigen, der den Schaden verursacht hat, kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer etwas falsch gemacht hat, also beispielsweise gegen die Versicherungsbedingungen verstoßen oder wie im vorhergehenden Beispiel den Schaden grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verursacht hat. 

Kann die Versicherung dem Kunden ein solches Fehlverhalten nachweisen, wird sie versuchen, sich beim Versicherten ganz oder zumindest zum Teil schadlos zu halten. Häufig sind Kunden bei der gesetzlichen Kfz-Haftpflichtversicherung von Regressforderungen betroffen. 

Da es sich dabei um eine Pflichtversicherung handelt, die sicherstellen soll, dass der Geschädigte in jedem Fall seinen Schaden ersetzt bekommt, auch wenn der Schädiger selbst nicht zahlungsfähig ist, muss das Versicherungsunternehmen immer erst einmal den Schaden regulieren. Zugleich wird die Versicherung aber den Unfallhergang analysieren, um herauszufinden, ob ein Regressanspruch gegen den Kunden oder einen Dritten bestehen könnte.  

In welchen Fällen ein Regressanspruch noch in Betracht kommt

Regressansprüche gibt es nicht nur im Verhältnis zwischen Versicherten und Versicherer. Sie kommen in nahezu allen Lebensbereichen und Rechtsgebieten in Betracht, auch bei Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen. Viele Unternehmen bilden vorsorglich Rückstellungen für etwaige Regressansprüche bei der Erstellung der Jahresabschlüsse, insbesondere wenn sie möglicherweise noch Garantieansprüche zu erfüllen haben. Weitere typische Regresskonstellationen ergeben sich regelmäßig im Arbeitsrecht (Regressanspruch Arbeitgeber gegen Arbeitnehmer bzw. Rückgriff des Arbeitgebers), im Sozialrecht (Rückgriff des Sozialversicherungsträgers) und im Gesellschaftsrecht (Regressansprüche bei Gesellschaftern untereinander). 

Von Regress spricht man auch beim Gesamtschuldnerausgleich, wenn also mehrere eine Leistung schulden, aber nur einer der Schuldner tatsächlich in Anspruch genommen wird. In diesem Fall kann dieser von den Mithaftenden anteilig Ausgleich verlangen, also Regress bei ihnen nehmen. Daneben kommen Rückgriffsansprüche auch nach einer Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. 

Was versteht man unter Arbeitgeberregress?

Rückgriffsansprüche des Arbeitgebers kommen infrage, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeit einen Schaden bei einem Dritten verursacht hat. Im Außenverhältnis muss grundsätzlich der Arbeitgeber gegenüber dem Dritten für den vom Arbeitnehmer verursachten Schaden aufkommen, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Arbeitgeber eine Vertragsbeziehung besteht und der Arbeitnehmer konkret in der Erfüllung dieser vertraglichen Pflichten für den Arbeitgeber tätig geworden ist. 

In welchen Fällen ein Arbeitgeberregress möglich ist, also der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer für den verursachten Schaden in Regress nehmen kann, muss stets im Einzelfall individuell unter Einbeziehung aller Umstände juristisch geprüft werden. Insbesondere sind dabei die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleiches anzuwenden. 

Regressanspruch bei Schadensersatz

In § 255 BGB ist geregelt, dass derjenige, der für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, zum Ersatz des Schadens nur verpflichtet ist gegen Abtretung der Ansprüche, die dem Ersatzberechtigten aufgrund des Eigentums an der Sache oder aufgrund des Rechts gegen Dritte zustehen. Das heißt konkret für den Schadensersatzpflichtigen, dass er über diese typische Regressnorm einen Anspruch gegen den Schadensersatzgläubiger darauf hat, dass ihm vertraglich die Ansprüche abgetreten werden, die diesem gegen einen dritten Schuldner zustehen. 

Wann verjähren Regressansprüche?

Regressansprüche verjähren im Regelfall in der regelmäßigen Verjährungsfrist, die drei Jahre beträgt (§ 195 BGB). Entscheidend ist, wann die 3-Jahres-Frist beginnt. Maßgeblich ist normalerweise der Zeitpunkt, in dem der Anspruchssteller Kenntnis von den Tatsachen und Umständen erlangt hat, die den Regressanspruch begründen. Im Einzelfall kann es schwierig sein, diesen Zeitpunkt zu bestimmen.

Streiten die Beteiligten darüber, ob der Regressanspruch bereits verjährt ist, bleibt häufig nur der Gang vor das zuständige Gericht. Wer also selbst Regress bei einem Dritten nehmen will, sollte sich nicht allzu lange Zeit mit der Erhebung des Anspruchs lassen. Die Verjährung von Regressansprüchen ist regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. 

Wie wehre ich mich gegen unberechtigte Regressforderungen?

In der Praxis wird das Bestehen eines Regressanspruchs häufig zunächst nur vermutet. Gerade in dem Fall, dass eine Versicherung Rückgriff bei einem Dritten nehmen will, stellt es sich oft als schwierig dar, das Bestehen der Regressforderung darzulegen und zu beweisen. Ob derjenige, der von der Versicherung auf Regress in Anspruch genommen wird, die Regressforderung tatsächlich erfüllen muss, hängt im Einzelfall vom Vorliegen verschiedener Voraussetzungen ab. 

Kann außergerichtlich keine Einigung erzielt werden, muss ein Gericht klären, ob der geltend gemachte Regressanspruch besteht und durchsetzbar ist. In einigen Fällen übernimmt auch die private Haftpflichtversicherung den Fall und unterstützt ihre Kunden bei der Abwehr unberechtigter Regressansprüche. Hilft die Versicherung nicht weiter, sollten Betroffene spätestens dann anwaltlichen Rat einholen. 

Foto(s): ©Adobe Stock/snowing12

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Regressansprüche?