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Reiseausfälle sind versichert – auch bei Betrug

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Veranstalter haben Reiseausfälle aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz zu versichern. Selbst wenn die Reise vom erbringenden Unternehmen von Anfang an nicht geplant war.

Nicht jede Reise entpuppt sich als Traumreise, etwa wenn der Organisator plötzlich insolvent oder zahlungsunfähig wird. Um die negativen Folgen abzumildern, gibt es Reiseausfallversicherungen. Das Gesetz verpflichtet jeden Pauschalreiseveranstalter zu deren Abschluss. Den Beleg dafür - den sogenannten Sicherungsschein - erhält jeder Reisende bevor er die Reise bezahlt. Eine vorherige Entgegennahme der Zahlung ist dem jeweiligen Unternehmen verboten.

Rückzahlung und Rücktransport sind abgesichert

Dass ein Veranstalter das Geld seiner Kunden nimmt, obwohl er wegen drohender Insolvenz weiß, dass es nie zur Reise kommen wird, ist zum Glück eher die Ausnahme. Rechtlich gesehen ist das Betrug. Ein Ehepaar, das genau das erlebt hatte, wendete sich an die Reiseausfallversicherung. Die sollte ihnen den Reisepreis erstatten. Die Versicherung winkte wegen des betrügerischen Verhaltens jedoch ab. Das zuständige Gericht war sich nicht sicher, ob die zugrunde liegende europäische Richtlinie über Pauschalreisen auch den betrugsbedingten Reiseausfall umfasst. Die Richter befragten daher ihre Kollegen am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Aufgabe der Versicherung sei, neben der Rückzahlung auch die Rückreise der Verbraucher sicherzustellen, wenn der Veranstalter Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz erleidet.

Hohes Verbraucherschutzniveau ist Richtlinienziel

Dabei sei nach Ansicht der EuGH-Richter der Verbraucherschutz im Sinne der Richtlinie möglichst hoch und daher umfassend zu gewährleisten. Deren maßgebender Artikel 7 enthalte dementsprechend keine Einschränkungen des Reiseausfallgrunds - insbesondere auch nicht bei dessen mutwilliger Herbeiführung durch den Veranstalter selbst. In Bezugnahme auf ein früheres Urteil in Sachen Reiseausfallversicherung erklärte der EuGH, dass der Erfolg zum Nutzen des Verbrauchers im Vordergrund stehe. Deshalb könne weder das Verhalten des Reiseveranstalters noch der Eintritt außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Ereignisse von dem Versicherer eingewandt werden. Das nachfragende Gericht wird diese eindeutigen Aussagen aller Voraussicht nach jetzt in sein Urteil mit einfließen lassen. Um die Reisepreiserstattung an die klagenden Eheleute wird die Versicherung daher nicht herumkommen.

(EuGH, Urteil v. 16.02.2012, Az.: C-134/11)

(GUE)

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