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Reisepreisminderung wegen Albtraumurlaub

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Eine Familie, die auf Djerba ihren Urlaub verbringen wollte, staunte nicht schlecht bei der Ankunft: Sie wurden in einem anderen Hotel untergebracht als gebucht, das Zimmer war verdreckt, von den Wänden bröckelte der Putz und Kakerlaken zählten ebenfalls zu den Hotelgästen. Die erbosten Urlauber reichten noch auf Djerba eine Liste über die Mängel beim Reisebüro ein. Wieder zu Hause angekommen, machten sie erst nach Ablauf von vier Wochen eine Reisepreisminderung geltend. Als sich das Reisebüro weigerte, zog die Familie vor Gericht.

Das Amtsgericht München hat ihre Klage abgewiesen, weil die Reisepreisminderung zu spät von den Urlaubern geltend gemacht worden war. Will man wegen Reisemängeln beim Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises durchsetzen, muss man die für solche Ansprüche geltende Frist von einem Monat beachten. Die vor Ort im Hotel abgegebene Mängelliste reichte nicht für die Anspruchsanmeldung aus. Aus dem Anspruchschreiben muss sich eindeutig und unmissverständlich entnehmen lassen, dass man wegen der aufgeführten Reisemängel Ansprüche geltend machen wird (Urteil v. 05.08.2009, Az.: 262 C 8763/09).

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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