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„Reißverschlussverfahren“ gilt nicht immer

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wer sich einer Fahrbahnverengung nähert, darf nicht ohne jede Rücksicht weiterfahren, sondern muss sich vergewissern, dass er niemanden gefährdet. Das Reißverschlussverfahren gilt hier nämlich nicht.

Wenn von zwei Fahrbahnen eine endet, muss man sich an das Reißverschlussverfahren nach § 7 IV StVO (Straßenverkehrsordnung) halten. Danach muss man den Nutzern der endenden Fahrbahn ein Einfädeln in die weiterführende Straße ermöglichen. Doch was ist, wenn keine Fahrspur endet, sondern sich zwei Fahrbahnen zu einer verengen?

Kollision vor der Fahrbahnverengung

Ein Mann befuhr mit seinem Kfz die rechte von zwei Fahrbahnen. Die beiden Fahrspuren wurden immer schmäler, bis zuletzt nur noch Platz für ein Auto auf der Straße war. Kurz davor wurde er links von einem anderen Verkehrsteilnehmer überholt. Der Mann konnte nicht mehr ausweichen und die beiden Fahrzeuge kollidierten auf Höhe der Fahrbahnverengung. Der Autofahrer hielt sich für vorfahrtberechtigt und verlangte daher von seinem Unfallgegner - der sich vorgedrängelt und daher den Unfall verursacht haben soll - gerichtlich Schadensersatz.

Gegenseitige Rücksichtnahme nötig

Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf war der Ansicht, dass beide Autofahrer den Unfall verursacht haben und hielt eine Mithaftung des Unfallgegners in Höhe von 50 Prozent für angemessen. Schließlich hatte keiner der beiden Vorfahrt und auch das Reißverschlussverfahren galt in diesem Fall nicht. Denn keine der Fahrbahnen hat geendet; sie hatten sich vielmehr zu einer einzelnen Spur verengt.

Wenn auch keine Fahrbahnmarkierung die Vorfahrt regelt, müssen die Verkehrsteilnehmer stattdessen aufeinander Rücksicht nehmen und sich vergewissern, dass sie niemanden auf der anderen Fahrspur gefährden. Andererseits darf man aber auch nicht darauf vertrauen, vorgelassen zu werden. Gegen diese zwei Grundsätze haben die beiden Fahrer vorliegend verstoßen, sodass sie auch beide zu gleichen Teilen haften müssen.

(Amtsgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.07.2011, Az.: 27.C 6688/10)

(VOI)

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