Reservist kann auch die Entlassung verlangen, wenn disziplinare Maßnahmen drohen - Expertenbeitrag

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Ist ein Re­ser­vist be­reit ist, auf sei­nen Dienstgrad zu ver­zich­ten, kann er aus dem Dienst durch einen Ver­wal­tungs­akt auf seinen Antrag  ent­las­sen wer­den. Diese offensichtliche Vorgehensweise war der Justiz der Bundeswehr in einem vor kurzem entschieden Fall nicht bewußt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 10.05.2023 mit deutlichen Worten kritisiert, dass diese über Jahre hin ein „nicht erforderliches Disziplinarverfahren“ betrieben habe, welches unverhältnismäßig sei und "gerichtliche Ressourcen ohne Not bindet“ (BVerwG, Urteil vom 10.05.2023 - 2 WD 14.22).

Disziplinarverfahren stellen keine gegenüber dem Strafverfahren weitere Strafe dar, sondern sollen den Soldaten dienstrechtlich maßregeln. Ziel ist es, den Soldaten an die künftige Erfüllung seiner Pflichten im Dienst zu ermahnen. Wenn jedoch von vornherein feststeht, dass er keinen Dienst mehr verrichten darf, kann der Zweck des Disziplinarverfahrens nicht mehr erfüllt werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 1988 Soldat und Reservist (Oberstleutnant d.R.). Er hat viele Soldaten in Entlassungsverfahren und gerichtlichen Disziplinarverfahren vor den Truppendienstgerichten  erfolgreich verteidigt und vertreten.

Der Fall des Bundesverwaltungsgerichts betrifft nur Reservisten, welchen keine Versorgungsleistungen, wie Bezüge oder Berufsförderung mehr zustehen.

In dem vom Bundesverwaltungsgericht am 10.05.2023 entschiedenen Fall war ein Stabsunteroffizier der Reserve nicht mehr verwendungsfähig, da er den aktiven Dienst berits seit Jahrzehnten quittiert hatte. Die Bundeswehr hatte seit dem Jahr 2017 ein Disziplinarverfahren gegen den Soldaten betrieben. Dieser hat sich als Mitglied der NPD  und des Landtags Mecklenburg-Vorpommern auch öffentlich gegenüber Juden und Ausländern in ehrverletzenden Art und Weise geäußert.

Das Landgericht Saarbrücken hatte ihn 2013 wegen Volksverhetzung und wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.



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